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Bundesarbeitsgericht

Arbeitszeit wie erfassen?

Im September 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit aller Beschäftigten zu erfassen. Nun hat das BAG die Urteilsbegründung veröffentlicht, aus der sich Hinweise zur Ausgestaltung dieser Verpflichtung ableiten lassen.

Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit aller Mitarbeiter erfassen. Das muss jedoch nicht zwingend elektronisch erfolgen. (Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck)

Nach dem Arbeitszeitgesetz (§16) müssten eigentlich nur die über die werktäglich acht Stunden hinausgehenden Stunden vom Arbeitgeber erfasst werden. Des weiteren gilt dies für Zeiten an Sonn- und Feiertagen sowie für die Arbeitszeit von Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten. Aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Absatz 2 Nr. 1 ArbSchG) leitet das BAG jedoch die Verpflichtung des Arbeitgebers ab, die komplette Arbeitszeit aller Beschäftigten zu erfassen. Nach Auffassung des BAG besteht damit für Arbeitgeber eine objektive gesetzliche Handlungspflicht, ein Arbeitszeiterfassungssystem umzusetzen. Bezüglich der konkreten Ausgestaltung besteht jedoch aktuell – solange der Gesetzgeber noch keine allgemeingültige Regelung getroffen hat – ein Ausgestaltungsspielraum. Klar ist: Es muss sich um ein objektives, verlässliches und zugängliches System handeln. Das heißt aber auch:

  • ein solches System muss nicht zwingend elektronisch sein,
  • die Aufzeichnungen sind auch in Papierform möglich,
  • eine Übertragung an die Arbeitnehmer ist zulässig (regelmäßige Kontrolle notwendig) und
  • der Zeitpunkt der Aufzeichnung liegt im Ermessen der Arbeitgeber; auf Grund der Vorgaben des Mindestlohngesetzes sollten die Aufzeichnungen jedoch spätestens eine Woche nach Arbeitsleistung erfolgen.

System zur Arbeitszeiterfassung

Was heißt das für die Praxis? Arbeitgeber müssen ein System zur Erfassung der Arbeitszeit aller Beschäftigten einführen, aus dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Pausen ersichtlich wird. Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung bestehen aktuell nicht. Die Vertrauensarbeitszeit an sich bleibt auch weiterhin möglich – allerdings muss die Arbeitszeit erfasst und stichprobenhaft kontrolliert werden.

Da das BAG die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung im allgemeinen Arbeitsschutz verankert, wird deren Einhaltung von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde überwacht. Diese muss, um ein Bußgeld verhängen zu können, zunächst die Arbeitszeiterfassung im Betrieb anordnen. Ohne entsprechende Anordnung dürfte also erstmal kein Bußgeld drohen, wenn der Arbeitgeber bislang nicht über ein System zur Arbeitszeiterfassung verfügt.

Gesetz wird kommen

Es wird eine gesetzliche Regelung folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits angekündigt, nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BAG, ein Gesetz zur Arbeitszeiterfassung auf den Weg bringen zu wollen. Bislang ist allerdings noch nicht bekannt, wann und wie der Gesetzgeber reagieren wird.

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