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Vorerst keine Belegpflicht für Milchautomaten

Anfang Mai schreckte eine Pressemeldung die Betreiber von Milchtankstellen auf: Bondrucker für Milchtankstellen. Was steckt dahinter?

Für Milchautomaten gelten bis 2022 Ausnahmen von den Verpflichtungen des Mess- und Eichrechts. (Bildquelle: U. Heimann)

In der Mess- und Eichverordnung heißt es, dass ein Messgerät das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen und darüber einen Nachweis ausgeben muss. Im Klartext: Milchautomaten müssten nach jedem Zapfvorgang einen Beleg ausspucken können, auf dem der Kunde sehen kann, wie viel Milch er tatsächlich gezapft hat und was sie kostet. Milchautomaten haben jedoch keinen Bondrucker. Die Nachrüstung wäre teuer und aufwendig, bei manchen Modellen auch gar nicht möglich.

Entwarnung

Nun gibt es erst mal Entwarnung: In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause stimmte der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung nur unter der Maßgabe zu, dass die oben genannten Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für bereits betriebene Milchautomaten keine Anwendung finden.

Allerdings ist diese Ausnahme befristet. Sie gilt für die übliche Abschreibungszeit dieser Geräte, spätestens bis Ende 2022 und der Milchautomat muss vor dem 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sein. Ab 2023 müssen dann aber alle Milchautomaten einen Beleg ausgeben können, ähnlich wie an der Tankstelle. Milchautomaten, die nach dem 1. Januar 2018 angeschafft werden, müssen direkt einen Beleg ausgeben können.

Für MID-zertifizierte Milchautomaten (Measuring Instruments Directive) sehen die Politiker keinen Handlungsbedarf. Sie entsprächen bereits den Anforderungen des Mess- und Eichrechts.
Laut Bundesrat ist außerdem die verkürzte Eichfrist von einem Jahr für Milchautomaten unverhältnismäßig. Die reguläre Eichfrist von zwei Jahren reicht aus.

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