Bezeichnung des Lebensmittels: Die Bezeichnung ist der Name des Lebensmittels, welcher durch Rechtsvorschriften oder die allgemeine Verkehrsauffassung festgelegt ist, zum Beispiel „Vollkornbrot“ oder „Speisekartoffeln“.
Zusatzstoffe: Enthalten unverpackt angebotene Waren Zusatzstoffe, müssen diese kenntlich gemacht werden, beispielsweise „mit Geschmacksverstärker“, „mit Konservierungsstoff“, „mit Nitritpökelsalz“ usw. Diese Pflicht gilt in Hofladen, Bäckereien, Imbiss oder der Bauernhofgastronomie. Die Angabe kann auf einem Schild direkt an der Ware erfolgen, alternativ auch über Fußnoten in der Speise-, Getränkekarte oder einem Aushang.
Allergenkennzeichnung: Anbieter müssen auch bei loser, unverpackter Ware über die 14 häufigsten Allergene informieren. Das gilt in Hofläden, auf dem Wochenmarktstand oder in der Bauernhofgastronomie. Die Angaben zu den Allergenen müssen nicht immer direkt beim Lebensmittel angebracht sein. Sie können auch auf Listen oder Schildern stehen, die einsehbar sein müssen. Auch eine mündliche Auskunft des Personals ist ausreichend. Voraussetzung dafür: eine schriftliche Information ist auf Nachfrage der Kunden leicht zugänglich. Zudem muss im Verkaufsraum deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Auskunft mündlich erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage eingesehen werden kann.
Herkunftsangabe und Haltungsform: Bei den meisten Obst- und Gemüsearten, bei Kartoffeln, Eiern, Fisch, Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss das Herkunftsland angegeben werden, bei Eiern und Fisch zusätzlich die Haltungsform und bei Fisch die Fangmethode.Ab 2024 wird die Nennung der Tierhaltungsform für Schweinefleisch verpflichtend. Die Tierhaltungskennzeichnungspflicht gilt für frisches, unverarbeitetes Schweinefleisch aus Deutschland, gekühlt oder tiefgefroren, verpackt oder unverpackt. Somit muss die Tierhaltungsform bei frischem, deutschen Schweinefleisch in der Frischfleischtheke ausgewiesen werden. Ergänzt werden müssen die Angaben der Haltungsform auch auf den Etiketten von verpacktem, tiefgefrorenen und verarbeiteten Schweinefleisch.
Eigen oder Zukauf?
Beim Verkauf von Obst und Gemüse ab Hof oder im Hofladen wird grundsätzlich zwischen der Vermarktung von eigenerzeugten Produkten und der Vermarktung zugekaufter Ware unterschieden. Beim Verkauf von frischem Obst und Gemüse aus eigenem Anbau – ab Feld oder Ab-Hof-Verkauf vom Erzeugerbetrieb – müssen die Anforderungen an die Kennzeichnung nach dem Handelsklassengesetz und den Vermarktungsnormen nicht eingehalten werden. Auf dem Wochenmarkt oder am saisonalen Verkaufsstand hingegen schon.
Anders beim Verkauf von zugekauftem frischen Obst und Gemüse oder Erzeugnissen, die in Kommission verkauft werden: Diese unterliegen den Vermarktungsnormen und es sind die jeweiligen Gütekriterien und die nachfolgenden Kennzeichnungsvorschriften zu beachten.
Bei zugekaufter loser Ware erfolgt die Kennzeichnung auf einem Schild:
- Bezeichnung des Lebensmittels,Ursprungsland,
- bei Verwendung von Konservierungsmitteln ein Hinweis mit Angabe des Konservierungsstoffes. Die Schale von Zitrusfrüchten ist beispielsweise häufig mit Konservierungsstoffen behandelt,
- Güteklasse, ggf. Sortenname bei Erzeugnissen mit spezieller Vermarktungsnorm. Bei der Kartoffelvermarktung von loser Ware auf dem Erzeugerbetrieb wird empfohlen, die Kartoffelsorte und Kocheigenschaft anzugeben, es ist jedoch keine Verpflichtung.
Vermarktungsnormen gelten für Obst und Gemüse, Handelsklassen für Eier und Fleisch. Mehr Informationen gibt es auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).