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Unverpackt

Kennzeichnung für lose Ware

Unverpackte Produkte wie frisches Obst und Gemüse, Wurst oder warme Mittagsgerichte aus der Bedientheke müssen weniger ausführlich gekennzeichnet werden als verpackte. Bestimmte Angaben sind aber auch hier Pflicht.

Ein Schild im Verkaufsraum muss darauf hinweisen, dass die Auskunft zu Allergenen mündlich erfolgt. (Bildquelle: F. Schildmann)

Bezeichnung des Lebensmittels: Die Bezeichnung ist der Name des Lebensmittels, welcher durch Rechtsvorschriften oder die allgemeine Verkehrsauffassung festgelegt ist, zum Beispiel „Vollkornbrot“ oder „Speisekartoffeln“.

Zusatzstoffe: Enthalten unverpackt angebotene Waren Zusatzstoffe, müssen diese kenntlich gemacht werden, beispielsweise „mit Geschmacksverstärker“, „mit Konservierungsstoff“, „mit Nitritpökelsalz“ usw. Diese Pflicht gilt in Hofladen, Bäckereien, Imbiss oder der Bauernhofgastronomie. Die Angabe kann auf einem Schild direkt an der Ware erfolgen, alternativ auch über Fußnoten in der Speise-, Getränkekarte oder einem Aushang.

Allergenkennzeichnung: Anbieter müssen auch bei loser, unverpackter Ware über die 14 häufigsten Allergene informieren. Das gilt in Hofläden, auf dem Wochenmarktstand oder in der Bauernhofgas­tronomie. Die Angaben zu den Allergenen müssen nicht immer direkt beim Lebensmittel angebracht sein. Sie können auch auf Listen oder Schildern stehen, die einsehbar sein müssen. Auch eine mündliche Auskunft des Personals ist ausreichend. Voraussetzung dafür: eine...

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