Vorverpackte Wurstwaren, wie Glaswurst, Dosen- oder vakuumverpackte Wurst, müssen umfangreich gekennzeichnet werden. Produkte, die für den unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht in Selbstbedienung angeboten werden, fallen hingegen nicht darunter. Das betrifft beispielsweise vorabgefüllte Kunststoffbehältnisse mit Fleischsalat oder vakuumverpackte Würste, die über die Theke verkauft werden. Dafür gelten die Bestimmungen zur Kennzeichnung loser Ware.
Bezeichnung: Die Produktkennzeichnung verdeutlicht Art und Eigenschaften des Lebensmittels. Fleischerzeugnisse und Wurstwaren werden nach den einschlägigen Bezeichnungen aus den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse benannt. Mit Salami, Fleisch- oder Leberwurst kann jeder etwas anfangen. Phantasiebezeichnungen müssen näher erläutert werden, beispielsweise „Bergsteiger-Wurst – nach Art einer Kochsalami“.
Zutaten und QUID
Zutaten und Allergenkennzeichnung: Die Auflistung der einzelnen Zutaten erfolgt in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils gemäß Rezeptur. Allergene müssen besonders hervorgehoben werden. Trinkwasser, auch in Form von Eis oder Brühe, ist eine Zutat und muss auf dem Etikett stehen. Liegt der Wasseranteil unter 5 %, muss „Trinkwasser“ nicht angegeben werden, z. B. bei lediglich 3 % Zusatz von Brühe zu Leberwurst. Eine weitere Besonderheit ist die Angabe von
Innereien im Zutatenverzeichnis. Gemäß der Leitsätze zählen Leber, Herz und Zunge zu den Innereien. Steht also in einer Leitsatz-Nr. unter „Besondere Merkmale: auch unter Verwendung von Innereien“, so sind lediglich die drei genannten gemeint. Ins Zutatenverzeichnis gehören sie dann einzeln und mit der Tierart, von der sie stammen, z. B. „Schweineleber“, „Kalbsnieren“, „Rinderherz“. Einen Überbegriff „Innereien“ gibt es nicht. Die Verwendung anderer Innereien, wie Niere, Lunge, Milz entspricht nur der allgemeinen Verkehrsauffassung, wenn die betreffende Innerei ausdrücklich in der Leitsatz-Nr. einer Wurstsorte erwähnt ist. Andernfalls ist die Abweichung in Verbindung mit der Bezeichnung zu nennen, etwa „Leberwurst mit Niere“. Ins Zutatenverzeichnis gehören außer-
dem Rauch oder Raucharomen und verwendete Naturdärme inkl. der Tierart, von der sie stammen, z.B. Schweinedarm oder Schafsaitling. Ist eine Wursthülle nicht essbar, gehört die Info aufs Etikett.
Wurstwaren enthalten fast immer Zusatzstoffe. Deren Kennzeichnung ist teilweise sehr kompliziert. Grundsätzlich gilt, dass stets der Klassenname gefolgt von der E-Nummer oder der Bezeichnung des Zusatzstoffes anzugeben ist. Die gängigsten Zusatzstoffe in der handwerklichen Verarbeitung stehen im Kasten „Zusatzstoffe richtig kennzeichnen“.
Mengenkennzeichnung – QUID: Enthält die Wurst mehr als als 5 % Wasser, andere Lebensmittel wie Gemüse oder Innereien oder handelt es sich um abgetrocknete Würste, greift die QUID-Kennzeichnung. Die mengenmäßige Angabe von wertbestimmenden Zutaten ist demnach vor allem für Brühwürste, die meisten Kochwürste undgereifte, abgetrocknete Rohwürste erforderlich. Was heißt das für das Etikett? Einerseits muss „Trinkwasser“ ohne Angabe der Menge im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Bei der Fleischangabe muss eine Prozent- angabe angefügt werden, die auf der Berechnung anhand der Rezeptur beruht, z. B. „Schweine- und Rindfleisch 80 %, Trinkwasser ...“ oder „Schweinefleisch 60 %, Rindfleisch 20 %, Trinkwasser ...“. Bei abgetrockneten Rohwürsten wird kein Trinkwasser zugesetzt: die QUID-Angabe drückt vielmehr die Schrumpfung aus, etwa durch folgende Angabe: 100 g Salami hergestellt aus 140 g Schweine- und Rindfleisch. Fleisch ist der wertbestimmende Anteil in der Wurst. Den soll der Verbraucher über die Prozentangaben ersehen. Deshalb gibt es Grenzwerte, ab denen der Fettgehalt zu nennen ist. Wenn das eingesetzte Schweinefleisch einen Fettanteil von mehr als 30 %, Rindfleisch mehr als 25 % enthält, muss zusätzlich „Speck“ bzw. „Rinderfett“ angegeben werden. Landet Binde- gewebe in der Wurst, ist dieses ab einem Anteil von mehr als 25 % im Fleischeiweiß als „Schwarten“ oder „Bindegewebe vom Rind“ ins Zutatenverzeichnis aufzunehmen. „Kopffleisch“ außer den Kaumuskeln zählt ebenfalls nicht zum Fleisch im eigentlichen Sinne und muss im Zutatenverzeichnis separat angegeben werden, z. B.: „Schweinefleisch 40 %, Schweinekopffleisch, Speck, Schwarten...“
Füllmenge in Gramm
Mindesthaltbarkeitsdatum: Steht ein tagesgenaues Mindesthaltbarkeitsdatum auf dem Etikett, ist keine Los- oder Chargennummer erforderlich.
Nettofüllmenge: Die Füllmenge wird bei Wurstwaren in Gramm angegeben. Für Produkte in Aufgussflüssigkeiten, wie Würstchen in Lake, gehören Gesamtfüllmenge und Abtropfgewicht zur Kennzeichnung. Füllmenge und Produktbezeichnung müssen dabei im gleichen Sichtfeld stehen.
Herstellerangabe: Auf allen verpackten Produkten muss der Name oder die Firma des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers mit Anschrift genannt werden.Wenn eine Zulassung für Fleischerzeugnisse gem. VO (EG) Nr. 853/2004 vorliegt, gehört das Identitätskennzeichen mit der Zulassungsnummer auf die Verpackung.
Nährwertkennzeichnung: Seit 2016 ist die Nährwertkennzeichnung verpflichtend. Es bestehen jedoch Ausnahmen für bestimmte Produktgruppen sowie für handwerklich hergestellte Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden. Das ist bei direktvermarktenden Betrieben in der Regel der Fall. Lohnherstellung erfordert jedoch immer eine Nährwertkennzeichnung.
Zusatzstoffe richtig kennzeichnen
Konservierungsstoffe: Am häufigsten sorgt Natriumnitrit und (ggf. jodiertes) Kochsalz für die Haltbarkeit. Beispiele für korrekte Kennzeichnungen im Zutatenverzeichnis:
• „... (jodiertes) Kochsalz, …, Konservierungsstoff: Natriumnitrit ...“
• „... (jodiertes) Kochsalz, …, Konservierungsstoff E 250 ...“
• „... Nitritpökelsalz ([jodiertes] Kochsalz, Konservierungsstoff: Natriumnitrit)...“ oder
• „... Nitritpökelsalz ([jodiertes] Kochsalz, Konservierungsstoff E 250) ...“
Stabilisatoren: Phosphate, Citrate,mAcetate, Laktate, Tartrate, Ascorbinsäure, Ascorbate gehören zur Klasse der Stabilisatoren.
• „... Stabilisator: Diphosphate ...“
• „... Stabilisator: E 450 ...“
• „... Stabilisator: Natriumcitrate ...“
• „... Stabilisator: E 331 ...“
Geschmacksverstärker: Glutamat gehört zur Klasse der Geschmacksverstärker. Meist wird Mononatriumglutamat eingesetzt. Die korrekte Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis lautet:
• „... Geschmacksverstärker: Mononatriumglutamat ...“
• „... Geschmacksverstärker: E 621 ...“
Antioxidationsmittel: Isoascorbinsäure (E 315) und Natriumisoascorbat (E 316) gehören zur Klasse der Antioxidationsmittel. Auf dem Etikett sind folgende Formulierungen möglich:
• „... Antioxidationsmittel: Isoascorbinsäure ...“
• oder „... Antioxidationsmittel: E 315 ...“
• „... Antioxidationsmittel: Natriumisoa-
scorbat ...“
• „... Antioxidationsmittel: E 316 ...“
Emulgatoren: Lecithine, Mono- und Diglyceride der Speisefettsäuren gehören zur Klasse der Emulgatoren und sind wie folgt zu kennzeichnen:
• „... Emulgator: Lecithin ...“
• „... Emulgator: E 322 ...“
Säureregulatoren: Glucono-delta-lacton (GDL) GDL gehört zur Klasse der Säureregulatoren:
• „... Säureregulator: Glucono-delta-lac-ton ...“
• „... Säureregulator: E 575 ...“