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Kennzeichnung

Etiketten für die Wurst

Es geht um die Wurst. Das zeigt sich an der Liste der Pflichtangaben auf einem Wurstetikett. Welche Infos müssen draufstehen?

(Bildquelle:  S. Wilbuer)

Vorverpackte Wurstwaren, wie Glaswurst, Dosen- oder vakuumverpackte Wurst, müssen umfangreich gekennzeichnet werden. Produkte, die für den unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht in Selbstbedienung angeboten werden, fallen hingegen nicht darunter. Das betrifft beispielsweise vorabgefüllte Kunststoffbehältnisse mit Fleischsalat oder vakuumverpackte Würste, die über die Theke verkauft werden. Dafür gelten die Bestimmungen zur Kennzeichnung loser Ware. 

Bezeichnung: Die Produktkennzeichnung verdeutlicht Art und Eigenschaften des Lebensmittels. Fleischerzeugnisse und Wurstwaren werden nach den einschlägigen Bezeichnungen aus den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse benannt. Mit Salami, Fleisch- oder Leberwurst kann jeder etwas anfangen. Phantasiebezeichnungen müssen näher erläutert werden, beispielsweise „Bergsteiger-Wurst – nach Art einer Kochsalami“.

Zutaten und QUID

Zutaten und Allergenkennzeichnung: Die Auflistung der einzelnen Zutaten erfolgt in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils gemäß Rezeptur. Allergene müssen besonders hervorgehoben werden. Trinkwasser, auch in Form von Eis oder Brühe, ist eine Zutat und muss auf dem Etikett stehen. Liegt der Wasseranteil unter 5 %, muss „Trinkwasser“ nicht angegeben werden, z. B. bei lediglich 3 % Zusatz von Brühe zu Leberwurst. Eine weitere Besonderheit ist die Angabe von
Innereien im Zutatenverzeichnis. Gemäß der Leitsätze zählen Leber, Herz und Zunge zu den Innereien. Steht also in einer Leitsatz-Nr. unter „Besondere Merkmale: auch unter Verwendung von Innereien“, so sind lediglich die drei genannten gemeint. Ins Zutatenverzeichnis gehören sie dann einzeln und mit der Tierart, von der sie stammen, z. B. „Schweineleber“, „Kalbsnieren“, „Rinderherz“. Einen Überbegriff „Innereien“ gibt es nicht. Die Verwendung anderer Innereien, wie Niere, Lunge, Milz entspricht nur der allgemeinen Verkehrsauffassung, wenn die betreffende Innerei ausdrücklich in der Leitsatz-Nr. einer Wurstsorte erwähnt ist. Andernfalls ist die Abweichung in Verbindung mit der Bezeichnung zu nennen, etwa „Leberwurst mit Niere“. Ins Zutatenverzeichnis gehören außer-
dem Rauch oder Raucharomen und verwendete Naturdärme inkl. der Tierart, von der sie stammen,...

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