Ob frisch oder tiefgekühlt, als Teilstücke, im Fleischpaket oder weiterverarbeitet zu Burgerpattys: Rindfleisch direkt ab Hof ist beliebt. Viele Verbraucher schätzen das Fleisch von besonderen Rinderrassen und die gesicherte Herkunft. Die korrekte Kennzeichnung der einzelnen Rindfleischprodukte ist jedoch eine große Herausforderung. Neben den allgemeinen Pflichtangaben bedarf es spezifischer Kennzeichnungselemente für Rindfleisch. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Umsetzung des Rindfleischetikettierungsrechts zuständig. Alle Waren, die in Abwesenheit der Kunden verpackt werden, benötigen die Verbraucherinformationen direkt auf der Verpackung oder auf einem mit dem Produkt fest verbundenen Etikett. Dies betrifft auch Produkte in Warenautomaten oder Kühlschränken in Selbstbedienung. Was aufs Etikett gehört, zeigen die Beispieletiketten für Rinderfilet und Rinderhackfleisch frisch und tiefgefroren.
Besonderheiten auf dem Etikett
Detaillierte Herkunftsangabe: Gerade die Herkunftsangaben unterliegen bei Rindfleisch spezifischen Anforderungen. Befinden sich Geburtsort, Aufzuchtort, Schlachtung und Zerlegung in einem Land, darf die Kennzeichnung „Ursprung: Deutschland“ bzw. „Herkunft: Deutschland“ verwendet werden. Zusätzlich ist bei Rindfleisch die Zulassungsnummer vom Schlacht- und Zerlegebetrieb sowie die Referenznummer (Ohrmarkennum- mer) anzugeben. Das soll größtmögliche Transparenz und einen lückenlosen Herkunftsnachweis gewährleisten.
Verbrauchsdatum: Auf leicht verderblichen, verpackten Lebensmitteln ist ein Verbrauchsdatum mit Lagerungshinweis anstelle eines Mindesthaltbarkeitsdatums anzugeben. Dies betrifft zum Beispiel Hackfleisch oder anderes zerkleinertes rohes Fleisch. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums darf das Rindfleisch nicht mehr
verkauft werden.
Verzehr- und Lagerungshinweise: „Vor dem Verzehr durchgaren“ – dieser Hinweis gehört bei rohem Rindfleisch immer aufs Etikett. Wird Rindfleisch tiefgefroren abgegeben, ist das Einfrierdatum auf der Verpackung zu kennzeichnen, ergänzt um den Hinweis „Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren“. Beim Angebot von aufgetautem Fleisch ist der Hinweis „aufgetaut“ zu ergänzen.
Hack und Burger
Hackfleisch und Burgerpattys bilden die nächste Stufe in der Vermarktung.
Hackfleisch: Frisches Hackfleisch benötigt neben dem Verbrauchsdatum und den Lagerungsinformationen auch einen Verzehrhinweis: „Vor dem Verzehr gut durcherhitzen; nicht zum Rohverzehr bestimmt.“ Pflicht auf dem Hackfleischetikett ist die Angabe des Fettgehaltes und das Verhältnis von Kollagen zu Fleischeiweiß in Prozent. Bei reinem Rinderhackfleisch ist der Grenzwert festgelegt: Fettgehalt geringer als 20 %, Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß geringer als 15 %. Diesen können sachkundige Fleischer bestimmen. Eine Laboranalyse ist ebenfalls möglich.
Burgerpattys: Bei verarbeiteten Produkten, wie zum Beispiel Burgerpattys, entfällt die Angabe zu Eiweiß/Kollagen, Fett. Dafür ist ein Zutatenverzeichnis mit Nennung der eingesetzten Zutaten in abnehmender Reihenfolge zu ergänzen. Es ist auf die gegebenenfalls erforderlichen Prozentangaben für besonders hervorgehobene Zutaten (QUID-Angaben) sowie auf die Kennzeichnung der Allergene und Zusatzstoffe zu achten. Vorverpackte Lebensmittel erfordern zudem eine Nährwertkennzeichnung. Es bestehen Ausnahmen für bestimmte Produktgruppen sowie für handwerklich hergestellte Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen durch den Hersteller oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden. Lohnherstellung erfordert immer eine Nährwertkennzeichnung bei verarbeiteten Produkten.