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Keine Kassenpflicht
Derzeit sind einige Direktvermarkter verunsichert, was es mit der Registrierkassenpflicht auf sich hat. Um es klar zu sagen: Es gibt keine Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Registrierkasse.
Das sagt Steuerberater Michael Stein von der BSB-Buchstelle in Münster. Die so genannte offene Ladenkasse ist weiterhin zulässig.
Wer eine offene Ladenkasse führt, muss aber zahlreiche Aufzeichnungspflichten erfüllen, damit die Kassenführung vom Finanzamt anerkannt wird.
Wer bereits eine Registrierkasse benutzt und diese noch keine Exportfunktion hat, muss diese bis zum 1. Januar 2017 durch eine Registrierkasse mit Exportfunktion ersetzen bzw. die vorhandene Registrierkasse entsprechend aufrüsten. Das gilt auch für elektronische Waagen mit Registrierkassenfunktion.
Die so genannte GDPdU-Schnittstelle steht für Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Das bedeutet, dass alle Einnahmen und Ausgaben in der Kasse automatisch aufgezeichnet werden, diese nicht verändert und dem Finanzamt jederzeit zur Verfügung gestellt werden können.
Informationen zu Registrierkassen finden Sie im Beitrag „Die Kasse muss stimmen“ in Ausgabe 2/2013. Was Sie zur Kassenbuchführung wissen müssen steht im Beitrag „Kassenbuch führen“, ebenfalls in Ausgabe 2/2013. Abonnenten können beide Artikel kostenlos auf unserer Homepage im Archiv herunterladen. uh