Hofcafé-Saison
Gefahrenfreie Terrasse
Ein Gastwirt muss für Unfallfolgen eines Sturzes nicht haften, wenn der Untergrund erkennbar uneben ist.
Im vorliegenden Fall war ein Gast auf der kopfsteingepflasterten Terrasse gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Daraufhin verklagte der den Gastwirt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Erfolglos.
Dem Gastwirt sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Er sei nämlich nicht verpflichtet, einen absolut „gefahrfreien Zustand“ der Terrasse herzustellen. Gastwirte müssten grundsätzlich nur Sicherheitsmaßnahmen treffen, die notwendig sind, um Gefahren abzuwenden, auf die sich Besucher nicht einstellen könnten.
Gegenmaßnahmen sind überflüssig, wenn wie hier Unebenheiten im Boden auf den ersten Blick erkennbar seien – so wie hier die von Natur aus unebenen Steine und die Fugen zwischen den Steinen (Az. 11 U 33/23).