Alkoholische Getränke dürfen in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen erlaubt. Im vorliegenden Fall betreibt die Klägerin einen Automaten, in dem sie selbst erzeugten Wein und Sekt zum Verkauf anbietet. Der Automat steht seit Anfang des Jahres 2023 auf einem Privatgrundstück; er ist an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt. Ende April 2023 verlangte die Stadt Bad Kreuznach, den Weinautomaten außer Betrieb zu nehmen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und erhob schließlich Klage.
Diese hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, dürfe den Weinautomaten aufgrund der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes nicht betreiben. Danach dürfen alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Eine Ausnahme ist unter anderem dann möglich, wenn der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt ist und durch technische Vorrichtungen oder ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche keine alkoholischen Getränke entnehmen können. Für ein Privatgrundstück trifft das nicht zu. Hinzu kommt, dass der Automat nur von der Straße bedienbar ist.
Auch der Hinweis, dass Zigarettenautomaten bereits dann aufgestellt werden dürfen, wenn eine jugendschutzkonforme Abgabe durch technische Vorrichtungen sichergestellt ist, ändert nichts am Verbot für den Weinautomaten. Die mit Blick auf den Aufstellungsort unterschiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt, urteilten die Richter. Gegen diese Entscheidung ist Berufung möglich (Az. U- 3 K 972/23.KO).
Mehr Informationen zum Thema stellt die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Artikel „Weinautomat 24/7 – Vor der Aufstellung rechtlichen Rahmen klären“ bereit.