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102-Tage-Regelung seit 1. Juni 2021 in Kraft

Am 1. Juni 2021 ist die Ausweitung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in Kraft getreten. Damit können Mitarbeiter im Zeitraum vom 1. März bis einschließlich 31. Oktober 2021 für vier Monate oder 102 Arbeitstage kurzfristig beschäftigt werden.

Die kurzfristige Beschäftigung ist ein beliebtes Beschäftigungsverhältnis für Erntehelfer. Bis 31. Oktober 2021 ist sie auf vier Monate oder 102 Arbeitstage verlängert. (Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck )

Was bedeutet das in der Praxis:
Arbeitsverträge können ab 1. Juni für die verlängerte Dauer sozialversicherungsfrei geschlossen und bestehende Verträge entsprechend verlängert werden.
Endete die kurzfristige Beschäftigung vor Inkrafttreten des Gesetzes, kann nun mit dem Beschäftigten noch ein neues kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis über die Dauer von einem Monat/32 Arbeitstagen geschlossen werden.
Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 2021 mit einer Dauer von mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen geschlossen wurden, gilt die Übergangsregelung nicht. Diese Beschäftigungen waren von vornherein versicherungspflichtig und bleiben dies auch, wenn sie die ab 1. Juni 2021 geltende Zeitgrenze von vier Monaten/102 Arbeitstagen einhalten.

Regelung ab 01. November

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