Online-Bewertungen
Schlechte Online-Bewertung: Tatsachen beweisen
Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind.
Gelingt das nicht, kann das betroffene Unternehmen verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat das Landgericht Frankenthal klargestellt. Den Verfasser der schlechten Bewertung hat das LG dazu verurteilt, eine unbewiesene negative Behauptung zu löschen.
Im konkreten Fall hatte ein Kunde für ein Umzugsunternehmen eine 1-Sterne-Bewertung vergeben und darin behauptet, dieses hätte beim Transport ein Möbelstück beschädigt und niemand hätte sich darum gekümmert. Dies stritt der Umzugsunternehmer ab und sah die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend an. Das Landgericht gab dem Unternehmen recht. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, ist keine sogenannte geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung und diese müsse der Kunde beweisen. Da er das nicht konnte, muss er die negative Behauptung löschen (Landgericht Frankenthal, Az. 6 O 18/23).