Rauschmittelkonsum

Kiffen am Arbeitsplatz

Dürfen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu Cannabis greifen?

Ist Kiffen am Arbeitsplatz erlaubt? (Bildquelle: Pixabay)

Seit dem 1. April 2024 sind der Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Bedingungen legal. Dennoch besteht kein Freibrief für Arbeitnehmer, vor oder während der Arbeit zum Joint zu greifen, denn der Konsum von Cannabis kann die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Arbeitnehmer schulden ihren Arbeitgebern grundsätzlich die „ungetrübte” Erbringung ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Leistung. Sie dürfen sich also vor oder während der Arbeitszeit nicht in einen Zustand versetzen, der eine ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung stört oder sie selbst oder andere gefährdet. 
In den meisten Betrieben gibt es bisher keine Regelungen zum Cannabiskonsum. Arbeitgeber sind durch ihr Weisungs- und Hausrecht berechtigt, den Konsum von Cannabis während der Arbeit und auf dem Betriebsgelände zu verbieten. Ein entsprechendes Verbot kann per Arbeitsanweisung erfolgen oder, sollte ein Betriebsrat vorhanden sein, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung. Zu Beweiszwecken ist es ratsam, dies schriftlich zu regeln. Bei Verstößen sind arbeitsrechtliche Maßnahmen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung möglich. 

Nicht unter Drogeneinfluss arbeiten

Aber auch ohne ausdrückliches Verbot dürfen Beschäftigte nicht unter Drogeneinfluss arbeiten. Laut Arbeitnehmerschutzgesetz dürfen sich Arbeitnehmer „nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können“ (§ 15 Abs. 4). Arbeitgeber sind sogar verpflichtet, Beschäftigte, die erkennbar unter Drogeneinfluss stehen, nicht arbeiten zu lassen, um andere Arbeitnehmer und sie selbst nicht zu gefährden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) tritt dafür ein, Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz gleich zu behandeln. In beiden Fällen müsse ein Konsum, der zu Gefährdungen führen kann, ausgeschlossen sein. Für bestimmte Berufsgruppen, wie Berufskraftfahrer sind Betäubungsmittel während der Arbeitszeit per se streng verboten. Hier droht selbst bei einmaligem „Arbeiten auf Droge“ eine fristlose Kündigung.
 

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