Trinkgeld

Was gilt fürs Trinkgeld?

In der Gastronomie ist Trinkgeld eine wichtige zusätzliche Einnahmequelle. Doch wem steht es zu?

Trinkgeld zahlen die Gäste freiwillig und es steht rein rechtlich ausschließlich den Servicekräften zu. (Bildquelle: Medienzunft Berlin/stock.adobe.com)

Die Arag-Versicherung hat Informationen zu den rechtlichen Fragen in Sachen Trinkgeld zusammen gestellt.

Grundsätzlich ist Trinkgeld eine freiwillige Zahlung des Kunden oder des Gastes. Einige Betriebe sammeln das Trinkgeld in einer gemeinsamen Kasse. Gibt es einen solchen „Topf“, ist der Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet, den Inhalt an seine Mitarbeiter zu verteilen. Denn laut § 107 Absatz 3 der Gewerbeordnung ist das Trinkgeld ein Betrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Es steht also ausschließlich den Servicekräften zu, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil feststellte (Az. 10 Sa 483/10). Allerdings kann ein Mitarbeiter vom Chef nicht verpflichtet werden, sein Trinkgeld in solch eine Gemeinschaftskasse einzuzahlen. Der Mitarbeiter muss es also nicht mit den anderen Servicekräften teilen. Regelungen über die Verteilung der Trinkgelder im Betrieb können aber in den Arbeitsverträgen oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Ist Trinkgeld steuerfrei? Für das Finanzamt ist entscheidend, ob es zwischen Gast und Arbeitnehmer eine direkte Beziehung gibt. Trinkgeld ist immer dann steuerfrei, wenn es freiwillig vom Gast und direkt an den Mitarbeiter gezahlt wird, der die Dienstleistung erbracht hat. Auch im Fall eines gemeinsamen Trinkgeld-Pools wird keine Steuer fällig, sofern der Arbeitgeber die Trinkgelder nur treuhänderisch verwaltet, es aber den Mitarbeitern überlässt, die Einzelheiten der Verteilung festzulegen. Steuern auf Trinkgelder werden erst in dem Moment fällig, wenn es keine freiwillige Zahlung des Gastes mehr ist, sondern es beispielsweise einen Bedienzuschlag gibt, auf den ein vertraglicher Anspruch besteht. Der muss zusammen mit dem fixen Arbeitslohn in der Steuererklärung angegeben werden. Der Gast muss auf solche Extrakosten explizit hingewiesen werden.

Wer als Gastronom selbst seine Gäste bedient, muss Trinkgelder als Betriebseinnahmen versteuern und sie im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung angeben.

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