Milchtankstellen
Eichpflicht für Milchautomaten
Ab 2023 dürfen nur geeichte Milchabgabeautomaten verwendet werden. Die Übergangsregelung, nach der vor dem 31. Dezember 2017 in Betrieb genommene Milchabgabeautomaten von der Eichpflicht ausgenommen sind, läuft Ende 2022 aus.
Für ungeeichte Milchabgabeautomaten gelten bis 31. Dezember 2022 Ausnahmen von den Verpflichtungen des Mess- und Eichrechts. Diese auf einer Übergangsfrist beruhenden Ausnahmeregelungen für alte, ungeeichte Automaten laufen aus. Ab. 1. Januar 2023 müssen alle Milchabgabeautomaten nach jedem Zapfvorgang für den Kunden einen Beleg ausdrucken, auf dem die tatsächlich gezapfte Milchmenge und der Preis angegeben ist. Dazu muss der Automat geeicht werden.
Sollte der Betrieb des Milchabgabeautomaten noch nicht beim Eichamt angemeldet worden sein, dann sollte dies umgehend nachgeholt werden. Diese „Verwenderanzeige“ kann online unter www.eichamt.de erfolgen. Die Eichbehörden weisen darauf hin, dass die betroffenen Milchabgabeautomaten ab 2023 nur geeicht weiterverwendet werden dürfen und ein Eichantrag rechtzeitig zu stellen ist. Die Bereithaltung und Verwendung von nicht rechtskonform betriebenen Messgeräten im eichpflichtigen Verkehr ist ab 1. Januar 2023 ordnungswidrig.