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Frage und Antwort

Arbeiten bis zum Umfallen?

Ich bin fest angestellt auf einem Direktvermarktungsbetrieb und arbeite „bis zum Umfallen“: täglich zwischen 10 und 15 Stunden. Mein Chef verspricht, etwas zu ändern, tut es aber nicht. Ich bin mit Herzblut dabei, aber jetzt wird es einfach zu viel. Habe ich ein Recht, dass mein Arbeitgeber mir für Überstunden sowie Sonn- und Feiertage einen Zuschlag bezahlt? Wie ist die rechtliche Lage?

In grünen Berufen sind die Arbeitstage öfter mal länger. Doch dafür hat der Chef oder die Chefin an anderer Stelle für Ausgleich zu sorgen.  (Bildquelle: Robert Kneschke/stock.adobe.com)

Acht-Stunden-Tag: Im Direktvermarktungsbetrieb besteht ganz ohne Frage eine erhebliche Arbeitsbelastung. Die von Ihnen geschilderten Arbeitszeiten sind jedoch gesetzlich nicht zulässig. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit (Montag bis Samstag) bei Arbeitnehmern acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann vorübergehend auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn hierfür an anderer Stelle ein Ausgleich erfolgt. Unterm Strich darf die Arbeitszeit im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nur acht Stunden pro Werktag betragen.

Sonn- und Feiertagsarbeit: Eine Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist im Regelfall unzulässig. Es gibt allerdings Ausnahmen für Arbeiten, die nicht an einem Werktag vorgenommen werden können. Dies kann die Versorgung von Tieren sein oder die Arbeit in der Gastronomie.

Verstöße des Arbeitgebers: Verstößt der Arbeitgeber gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, stellt dies gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit oder ein Vergehen dar. In schwerwiegenden Fällen sieht § 23 ArbZG eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Überstunden: Ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge für Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit besteht nicht. Der Arbeitgeber muss die Stunden – vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung – nur mit dem vereinbarten Stundenlohn vergüten. Auch ein Freizeitausgleich ist möglich, wenn dies zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vereinbart worden sein sollte.

Ersatzruhetage

Ersatzruhetag: Gemäß § 11 Absatz 3 ArbZG steht Ihnen ein Ersatzruhetag für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag zu. Für Sonntagsarbeit muss der Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen und für einen auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Doch Achtung, der Ersatzruhetag darf auch auf einem ohnehin freien Samstag oder einen anderen freien Werktag fallen. Nach dem Arbeitszeitgesetz zählt der Samstag als Werktag. Der Gesetzgeber geht somit von lediglich einem arbeitsfreien Tag in der Woche aus. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen allerdings beschäftigungsfrei bleiben.

Arbeitsumfang prüfen: Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus sollte im Einzelfall geprüft werden, welcher Arbeitsumfang vertraglich vereinbart worden ist, ob Sie überhaupt zur Leistung von Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet oder die Vorgaben eines Tarifvertrages zu berücksichtigen sind. Sofern sich mit dem Arbeitgeber weiterhin keine zufriedenstellende Lösung finden lassen sollte, käme auch ein Arbeitgeberwechsel in Betracht.

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