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Wurstpelle gehört zur Füllmenge
Nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse gehören zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden.
Es hob damit eine Entscheidung aus der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Münster auf. Ein Wursthersteller hatte gegen ein Verkaufsverbot seiner Produkte geklagt. Das Eichamt hatte bei Kontrollen im Jahr 2019 beanstandet, dass beim Abfüllen Teile der Verpackung mitgerechnet wurden, die nicht essbar waren. Dabei bezog sich die Behörde auf die Lebensmittelinformationsverordnung aus dem Jahr 2014.
Das Oberverwaltungsgericht Münster sah das anders. Das Gericht bezieht sich dabei auf eine EWG-Richtlinie von 1976. Danach ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Dabei besteht eine Fertigpackung aus einem Erzeugnis und seiner vollständigen und mengenerhaltenden Umschließung beliebiger Art. Nur so können solche Produkte beispielsweise an der Fleischtheke zum Auswiegen angeboten werden. Weil es sich um eine Grundsatzentscheidung handelt, hat das Gericht die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen (OVG Münster, Az: 4 A 779/23).