Lebensmittelkennzeichnung

Neue Frühstücksrichtlinien

Die Vorschriften für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Herstellung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüren, Marmeladen und Milch ändern sich.

Der Begriff „Marmelade darf zukünftig für alle Fruchtkonfitüren verwendet werden und nicht mehr nur für Zitrusfruchtkonfitüren. (Bildquelle: F. Schildmann)

Das haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament beschlossen. Überarbeitet wurden vier der so genannten Frühstücksrichtlinien, die Vermarktungsnormen für Honig, Fruchtsäfte, Trockenmilch, Konfitüren, Gelees, Marmeladen und gezuckerte Kastanienpürees. Die neuen Regeln treten 20 Tage nach ihrer formellen Verabschiedung in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten müssen sie innerhalb von zwei Jahren anwenden. Danach würden die Bestimmungen in Deutschland im Jahr 2026 in Kraft treten. Was ändert sich?

  • Auf Honig müssen zukünftig die Herkunftsländer in absteigender Reihenfolge und der prozentuale Anteil dieser Herkünfte im Honig genannt werden. Bisher reichte die Angabe aus der EU oder nicht.
  • Die EU-Vorschriften unterscheiden zwischen Fruchtnektaren, denen Zucker zugesetzt werden kann und Fruchtsäften, die keine Zuckerzusätze enthalten dürfen. Um diesen Unterschied zu betonen, darf auf dem Etikett von Fruchtsaft angegeben werden, dass sie nur „natürlich vorkommenden Zucker“ enthalten. Werden mindestens 30 % des natürlich vorkommenden Zuckers entfernt, können Säfte als „zuckerreduzierter Fruchtsaft“ ausgelobt werden. Süßstoffe dürfen in diesen Fällen nicht eingesetzt werden.
  • Konfitüren müssen in Zukunft einen Fruchtgehalt von mindestens 450 g/kg enthalten, bisher 350 g/kg. Für Konfitüre extra steigt der Fruchtgehalt auf 500g/kg, bisher 450 g/kg.
  • Der Begriff „Marmelade darf zukünftig für alle Fruchtkonfitüren verwendet werden und nicht mehr nur für Zitrusfruchtkonfitüren.
  • Für Direktvermarkter eher ein Randthema: Die EU wird die Herstellung von Trockenmilcherzeugnissen mit reduziertem Laktosegehalt zulassen.

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