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Kaum Erleichterung durch neue Verordnung zum Mindestlohn
Mindestlohndokumetationspflichten-Verordnung: Hinter diesem Wortmonstrum steckt eine neue Verordnung, die zum 1. August 2015 in Kraft getreten ist.
Mindestlohndokumetationspflichten-Verordnung: Hinter diesem Wortmonstrum steckt eine neue Verordnung, die zum 1. August 2015 in Kraft getreten ist.
Diese beinhaltet insbesondere zwei Neuerungen:
1. Die Dokumentationspflicht entfällt für Arbeitnehmer, die unter das Mindestlohngesetz fallen und deren verstetigtes regelmäßiges Bruttoeinkommen 2 000 € überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat. Das gilt für Beschäftigte in Betrieben, die nicht Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (SVLFG) sind, z. B. in Hofcafé oder Hofladen.
Für Betriebe, die Mitglied in der SVLFG sind, gelten die Erleichterungen jedoch nicht. Nach Auffassung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fällt die Branche Landwirtschaft und Gartenbau aufgrund des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages unter das Arbeitnehmerentsendegesetz, so dass die Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten nicht gelten. Das heißt, für Erntehelfer und alle anderen Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Betrieb müssen weiterhin akribisch Stundenzettel geführt werden.
2. Für mitarbeitende Familienangehörige entfallen die Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohn- und Arbeitnehmerentsendegesetz. Darunter fallen ausschließlich der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Von dieser Erleichterung profitiert auch die Landwirtschaft. WLAV
Mindestlohn einhalten in Ausgabe 1/2015, Seite 54