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Pfandpflicht

Einwegpfand für Milch und Milchgetränke

Am 1. Januar 2024 tritt die erweiterte Pfandpflicht für Milch und Milchmischgetränke in Kraft. Sie gilt für Produkte, die in Einwegflaschen aus Kunststoff abgefüllt sind. Was bedeutet das in der Praxis?

Einwegmilchflaschen aus Kunststoff werden ab Januar 2024 pfandpflichtig. (Bildquelle: U. Heimann)

Im Verpackungsgesetz ist unter anderem die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen geregelt. Zahlreiche Getränke, die in Einwegflaschen und -dosen abgefüllt sind, sind bereits pfandpflichtig. Zum 1. Januar 2024 werden die Pfandpflichten erweitert. Es geht um das Einwegpfand in Höhe von 25 Cent pro Plastikflasche/-dose. Es wird bundesweit über die DPG Deutsche Pfandsystem GmbH verwaltet. Außerdem tritt zum 3. Juli 2024 die EU-Einweg-Kunststoffrichtlinie in Kraft. Ab dann müssen Verschlusskappen, etwa von Saftflaschen oder Milchkartons fest mit der Verpackung verbunden bleiben, sogenannte Tethered Caps.

Welche Produkte sind von der erweiterten Pfandpflicht betroffen?

Ab 1. Januar 2024 wird für Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 %, die in Einwegkunststoffflaschen zwischen 0,1 und 3 l Inhalt abgefüllt sind, das Einwegpfand fällig. Das Einwegpfand gilt auch für weitere trinkbare Milcherzeugnisse in Einwegkunststoffflaschen wie Joghurt oder Kefir. Details stehen in § 31 des Verpackungsgesetzes (VerpackG).

Welche Pfand- und Rücknahmepflichten ergeben sich daraus?

Hersteller und Vertreiber müssen für befüllte Einweggetränkeverpackungen wie Aluminiumdosen und PET-Flaschen 25 Cent inklusive Umsatzsteuer pro Stück erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Die Verpackungshersteller müssen zudem Teil eines bundesweiten Pfandsystems – der DPG – sein.Die Verpackungen müssen dauerhaft, gut les-...

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