Hierzu gibt es keine dezidierten Vorschriften. Nach der EU-Hygieneverordnung sind Lebensmittelunternehmer verpflichtet, eine „gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontamination“ einzuhalten.
Darüber hinaus bestimmt die deutsche Lebensmittelhygieneverordnung, dass Sie eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel, z. B. durch Mikroorganismen oder Gerüche, vermeiden müssen.
Käse enthält naturgemäß viele Mikroorganismen, insbesondere Milchsäurebakterien und gegebenenfalls. Schimmelpilze, die in diesem Maße beispielsweise bei Brühwurst oder Kochschinken nicht vorkommen. Bei Verwendung von einer Aufschnittmaschine kann es deshalb zu einer „Kontamination“ der Wurst durch diese Käsekeime kommen, aber auch zur Übertragung von Geschmacks- und Geruchsstoffen.
Deshalb sollten unterschiedliche Aufschnittmaschinen, aber auch unterschiedliche Messer und Schneideunterlagen genutzt werden und nach dem direkten Umgang mit Käse auch die Hände gereinigt werden. Bei kleineren Geschäften kann aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf getrennte Aufschnittmaschinen verzichtet werden, soweit das Messerblatt, insbesondere nach dem Aufschneiden von geruchsintensivem Käse, gereinigt wird.
Nach dem Aufschneiden von Schimmelkäse ist allerdings eine gründliche Reinigung der Maschine erforderlich, um die Übertragung von Schimmelpilzsporen
auf die Wurst zu vermeiden.
Dr. Wolfgang Lutz (HOFdirekt 5/2014)