Bei der Auslobung von Bioprodukten gelten zusätzlich zu den lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften wie der Verkehrsbezeichnung, einer Zutatenliste oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum noch weitere gesetzliche Vorgaben entsprechend der EG-Öko-Verordnung 2092/91 aus dem Jahr 1991. Danach darf ein Produkt überhaupt erst mit einem Biohinweis gekennzeichnet werden, wenn es den Erzeugungsvorgaben der Verordnung entspricht. Als geschützt gelten die Begriffe ökologisch und biologisch sowie gebräuchliche Ableitungen und Abkürzungen wie „aus ökologischem/biologischem Anbau“ oder schlicht „bio“ bzw. „öko“. Ein solches Produkt muss mindestens zu 95 % aus Erzeugnissen des ökologischen Landbaus bestehen. Zur Information der Verbraucher müssen die Zutaten ökologischer Herkunft im Zutatenverzeichnis deutlich gekennzeichnet werden, beispielsweise mit Sternchen, die im unteren Teil der Liste erläutert werden. Eine weitere verbindliche Angabe auf einem Bioprodukt – und dazu das sicherste Erkennungsmerkmal für den Verbraucher – ist die Codenummer der Öko-Kontrollstelle, bei der das Unternehmen gemeldet ist, und von der es regelmäßig im Hinblick auf die Biovorgaben kontrolliert wird. Eine Codenummer könnte wie folgt aussehen: DE-006-Öko-Kontrollstelle. Von dieser Codenummer kann der Verbraucher auf das Land (DE = Deutschland) und die von der Kontrollbehörde zugelassene Kontrollstelle (006 = ABCERT) zurückschließen. Die Verwendung des deutschen Biosiegels dagegen ist für Inverkehrbringer nicht verpflichtend, muss aber angemeldet werden. Seit dem 1. Januar 2009 wird die bisherige EG-Bio-Verordnung abgelöst durch die EG-Öko-Basisverordnung (834/2007), die unter anderem auch ein verpflichtendes europäisches Gemeinschaftssiegel vorsieht. Für deren Umsetzung insbesondere im Hinblick auf das Gemeinschaftssiegel wird mit einer Übergangsfrist von etwa einem Jahr gerechnet, damit Hersteller sich mit ihren Verpackungsmaterialien darauf einstellen können.
Heike Henning (HOF direkt 2/2009)