Bei der Umstellung des Gemüse- oder auch Landbaus sollte sinnvollerweise der erste Schritt das Gespräch mit einem Fachberater sein. Der Berater prüft die individuellen Voraussetzungen für eine Umstellung und bespricht die Absatzmöglichkeiten, die für eine Umstellung auf biologischen Gemüsebau ganz entscheidend sind. Als Nächstes erfolgt gemäß der EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EG Nr. 2092/91)) die Anmeldung zur Kontrolle bei einer der Öko-Kontrollstellen. Die EG-Öko-Verordnung stellt die gesetzliche Grundlage für alle Biobetriebe innerhalb der EU dar. Eine Liste der staatlich zugelassenen Kontrollstellen erhält man bei der Kontrollbehörde des jeweiligen Landes. Die Richtlinien der Anbauverbände gehen an bestimmten Punkten über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus.
Die Kontrollen umfassen den gesamten Betriebsmitteleinkauf von Saat- und Pflanzgut, Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln, bei Vieh haltenden Betrieben auch den Zukauf von Jungtieren, Futtermitteln und vieles mehr. Natürlich werden auch Felder und Ställe sowie alle Lager- oder Verarbeitungs- und Verkaufsräume angeschaut. Auf der Verkaufsseite werden unter anderem die Warenströme auf Plausibilität geprüft, zum Beispiel ob die angegebene verkaufte Menge zur Anbaufläche bzw. zum Tierbesatz passt. Der Betrieb muss die entsprechenden Belege sammeln und Aufzeichnungen archivieren.
Entscheidend für die Auszeichnung der Produkte mit dem Biohinweis ist der Zeitpunkt des Umstellungsbeginns, in der Regel der Abschluss des Kontrollvertrages. Danach muss im Acker- und Gemüseanbau eine 24-monatige und bei Dauerkulturen (z. B. Obst, Wein) eine 36-monatige Umstellungszeit durchlaufen werden. Das heißt bei Gemüse: Wenn 24 Monate vor Aussaat oder Pflanzung ökologisch gewirtschaftet wurde, darf die Ernte als anerkannte Bioware angeboten werden. Dies bedarf einer sorgfältigen auch auf den Absatz ausgerichteten Umstellungsplanung zusammen mit einem Fachberater. Bei unverarbeiteten Produkten wie Gemüse besteht aber vorher die Möglichkeit, bereits nach einer Umstellungszeit von 12 Monaten die Ware zu kennzeichnen als „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau“. Natürlich dürfen keine konventionellen Maßnahmen mehr durchgeführt werden wie der Einsatz von Mineraldüngern oder chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlungsmitteln, die nach EG-Öko-Verordnung nicht erlaubt sind.
Heike Hennig (HOF direkt 5/2008)