Der Begriff „kosmetische Mittel“ umfasst neben dekorativen Kosmetika auch pflegende Mittel wie Hautcremes oder Mittel zur Körperreinigung wie Zahnpasten, Seifen, Haarshampoos etc. Wenn Sie also Salben zur Anwendung am Körper herstellen, handelt es sich mindestens um solche kosmetischen Mittel. Dabei handelt es sich um Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Kosmetische Mittel sind nicht zulassungspflichtig. Vor dem Verkauf muss allerdings eine Mitteilung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemacht werden, in der unter anderem die Zusammensetzung des Präparates angegeben werden muss. Die einzelnen Bestandteile müssen darüber hinaus nachweislich unbedenklich sein, also weder giftig noch sonstige gesundheitlichen Gefahren bergen. Soweit der Inhaltsstoff nicht bereits amtlich getestet wurde, was bei Standardzutaten wie Bienenwachs und Ölen meist erfolgt ist, muss die Unbedenklichkeit durch Tierversuche nachgewiesen werden. Das klingt nicht schön – ist aber gesetzlich vorgeschrieben (§ 3c Kosemtik-Verordnung). Die notwendigen Kennzeichnungspflichten finden Sie ebenfalls in der Kosmetikverordnung in den §§ 3c ff. Sie finden diese auf der Seite des Bundesjustizministeriums unter www.gesetze-im-Internet.de. Neben Angaben zum Hersteller muss hier auch ein Mindesthaltbarkeitsdatum, der Verwendungszweck, Verwendungsdauer sowie die Liste der Bestandteile angegeben werden.
Dierk Straeter (HOF direkt 1/2009)