Eine grundsätzliche Antwort ist aufgrund der rechtlichen Regelungen schwierig. Zwar ist die Angabe des Alkoholgehaltes nur bei „Getränken“ vorgeschrieben, aber miterfasst sind auch in Getränken eingelegte Früchte oder Pflanzenteile. So ist bei „Rumtopf“ oder Bowle mit Früchten die Alkoholangabe ebenfalls erforderlich. Bei den von Ihnen beschriebenen Erzeugnissen, wie Pflaumen in Rotwein, ist daher nach unserer Auffassung der Alkoholgehalt dann anzugeben, wenn ein deutlicher Anteil Weinaufguss vorhanden ist, das Erzeugnis also dem Rumtopf oder der Bowle ähnelt. Handelt es sich nur noch um die Früchte, kann auf die Angabe des Alkohols verzichtet werden.
Die Toleranz zwischen der Alkoholangabe auf dem Etikett und dem tatsächlichen Gehalt liegt mit +/– 1,5 Vol.-% recht hoch. Als Hersteller werden Sie jedoch nicht umhinkommen, für ein Erzeugnis, das nach einer festgelegten Rezeptur hergestellt wurde, bei einem Handelslabor einmalig den Alkoholgehalt bestimmen zu lassen. Halten Sie sich im Weiteren an die festgelegte Rezeptur, so dürften sie – im Rahmen der genannten Toleranz – auf der sicheren Seite sein. Das Handelslabor ist auch in der Lage, bei der Kennzeichnung des Erzeugnisses zu beraten.
Ansonsten gelten für Früchte in Wein dieselben Kennzeichnungsregeln wie für Fruchtaufstriche. Die Angabe des Fruchtgehaltes kann über das Abtropfgewicht erfolgen. Die Menge des Weins ist anzugeben, da sie nicht nur der Geschmacksabrundung dient, sondern charakteristisch für das Produkt ist.
Dr. Petra Höfken (HOFdirekt 4/2008)