Es gibt im deutschen Recht grundsätzlich kein Umtauschrecht oder Rückgaberecht, solange die Ware mangelfrei ist. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz sind Haustürgeschäfte, Verbraucherkreditgeschäfte und Fernabsatzverträge (z.B. Internetbestellungen). Bei allen anderen Kaufverträgen besteht kein Recht auf Umtausch oder Widerruf des Kaufs, auch nicht bei Lebensmitteln.
Wenn ein Unternehmer die Ware zurücknimmt oder umtauscht, ist dies reine Kulanz. Auch wenn viele Verbraucher glauben, dass es sich hier um einen Rechtsanspruch handelt. Ein allgemeines Widerrufsrecht gehört zu den Klassikern der populären Rechtsirrtümer.
Anders sieht die Sachlage natürlich aus, wenn die Ware mit einem Mangel behaftet ist, sie also defekt ist, oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht besitzt. In diesem Falle hat der Unternehmer zunächst das Recht „nachzubessern“ und bei wiederholter Erfolglosigkeit kann der Kunde den Vertrag wandeln (rückabwickeln), Minderung verlangen (einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Dierk Straeter (HOF direkt 5/2009)