Kräuter, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, können Sie ohne Weiteres auch getrocknet verkaufen. Besondere Vorgaben über die Verpackung, ob Sie die Kräuter also in großen oder kleinen Tüten oder Gläsern verpacken, gibt es nicht. Lediglich Inhaltsangaben und Mengenangaben sollten stimmen. Auch Angaben darüber, wofür die einzelnen Kräuter gut sind, können Sie problemlos machen. Komplizierter wird es, wenn Ihre Kräuter als kosmetische Mittel oder gar als Arzneimittel zu werten sind. Denn unter anderem sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, oder zu verhüten. So die gesetzliche Definition. Im Klartext kann man sagen, sobald ein Mittel direkt Einfluss nimmt auf die körperlichen Funktionen, liegt der Verdacht nahe, dass es sich um ein Arzneimittel handelt. Bei einem Brennnesseltee gegen eine Erkältung wird sicherlich noch nicht von einem zulassungspflichtigen Arzneimittel auszugehen sein. Hochdosierte Extrakte in einer Salbe können dagegen sehr wohl darunter fallen.
Dierk Straeter (HOF direkt 1/2009)