Obst brennen darf nach deutschem Recht grundsätzlich nur der, der ein Brennrecht besitzt. Klingt mittelalterlich, stammt jedoch aus den Anfängen des 20. Jahrhunderts, als die Reichsmonopolverwaltung gegründet wurde, um die unkontrollierte Herstellung und den Vertrieb von Branntwein in geordnete Bahnen zu lenken. Dies diente neben den Steuereinnahmen vor allen Dingen der Abwehr von gesundheitlichen Gefahren. Wer kein Brennrecht hat, aber genügend eigenes Obst, kann trotzdem in den Genuss von eigenen Obstbränden kommen, wenn er sich einer sogenannten Abfindungsbrennerei bedient. Hier tritt in der Regel ein Lohnunternehmen mit Brennrechten in Erscheinung, das entweder im Auftrag des Obstbesitzers, des sogenannten Stoffbesitzers, dessen Obst brennt oder diesem vorübergehend die Brennvorrichtung überlässt. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob der Brand für den Eigenbedarf zu Hause oder zum Weiterverkauf produziert wird. Zur Entrichtung der Branntweinsteuer bzw. auch zur Erteilung der Genehmigung meldet das Lohnunternehmen den Brennvorgang beim Zollamt an. Soweit dann die Genehmigung erteilt wird, steht dem eigenen Obstler nichts mehr im Wege. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eigenes Obst handelt, also nicht um selbst gekauftes oder selbst gepflücktes Obst, sondern wirklich um Obst, das auf dem eigenen Grund und Bodengewachsen ist. Höchstmengen, also wie viel Obst für einen Stoffbesitzer gebrannt werden darf, gibt es natürlich auch und können beim jeweiligen Hauptzollamt erfragt werden. Steuerschuldner der Branntweinsteuer ist übrigens der Betreiber der Abfindungsbrennerei, nicht der Stoffbesitzer (Obstbesitzer).
Dierk Straeter (HOF direkt 4/2009)