Die Belegausgabepflicht gilt ab dem 1. Januar 2020, und zwar für alle Geschäftsvorfälle, die mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden. Das regelt das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, kurz Kassengesetz.Was auf dem Bon –
Gesamtbetrag bis 250 € – stehen muss, regelt die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) sowie die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Danach gehören folgende Angaben auf den Beleg:
- Name und Anschrift des Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Leistung,
- das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag samt Steuersatz oder ggf. der Hinweis auf eine Steuerbefreiung,
- der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie der Vorgangsbeendigung,
- die Transaktionsnummer,
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
Die Angaben auf einem Beleg müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Ein Beleg kann mit Zustimmung des Belegempfängers auch elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. Leider stehen weder im Verordnungstext noch in der Gesetzesbegründung die konkreten Eigenschaften des „standardisierten“ Datenformats.
Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden einzelne Steuerpflichtige oder ganze Berufsgruppen von einer Belegausgabepflicht befreien. Sie kann widerrufen werden. So ist die derzeitige Rechtslage. Bislang gibt es aber keine allgemeine Befreiung der Belegausgabepflicht ab dem 1. Januar 2020 für bestimmte Berufsgruppen. Ob hier eine allgemeine Regelung der Finanzverwaltung kommt, bleibt abzuwarten.