Wenn Sie die Erzeugnisse in einer Fertigpackung anbieten, müssen Sie folgende Kennzeichnungselemente angeben:
– Verkehrsbezeichnung: z. B. „Fruchtaufstrich aus Erdbeeren mit einem Schuss Rum“ oder „Erdbeer-Rhabarber-Fruchtaufstrich“. Die Bezeichnung muss das Erzeugnis zutreffend beschreiben. Eine Fantasiebezeichnung wie „Erdbeertraum“ allein reicht nicht aus.
– Zutatenverzeichnis: Vor der Aufzählung muss das Wort „Zutaten: …“ erscheinen. Alle Zutaten des Lebensmittels müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden. Dabei ist zu beachten: Gelierzucker ist eine zusammengesetzte Zutat, deren Inhaltsstoffe einzeln genannt werden müssen (z. B. Zucker, Geliermittel Pektin …). Zusatzstoffe (Konservierungsstoffe, Geliermittel, Säuerungsmittel) müssen mit diesem Klassennamen (sozusagen dem Verwendungszweck) und der Bezeichnung des Stoffs (z. B. Konservierungsstoff Sorbinsäure, Geliermittel Pektin, Säuerungsmittel Zitronensäure) angegeben werden.
– Angabe des Herstellers, Abpackers oder Verkäufers (Name und vollständige Adresse).
– Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD): Angabe mit dem Wortlaut „Mindestens haltbar bis: …“. Am besten ein komplettes Datum angeben. Sinnvoll ist eine Zeitspanne von bis zu einem Jahr.
– Die Angabe eines Loses, d. h. die Herstellungscharge. Dies kann jedoch entfallen, wenn das MHD mit Tag, Monat und Jahr angegeben wird. Wird beispielsweise der Herstellungstag plus ein Jahr angegeben, so kann man die Charge gut zuordnen.
– Fruchtgehalt (in % oder g/100 g, z. B. in der Zutatenliste). Bei zwei Fruchtarten ist die getrennte Mengenangabe empfehlenswert. Bei mehr als zwei Fruchtarten reicht der Gesamtfruchtgehalt.
– Füllmenge in Gramm. (Toleranz zwischen Angabe und tatsächlichem Inhalt: 3 % der Füllmenge). Die Angabe muss in mindestens 4 mm großen Buchstaben erfolgen.
Den Alkoholgehalt müssen Sie nicht angeben. Dies ist nach den rechtlichen Bestimmungen nur bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% erforderlich. Bei einem Fruchtaufstrich handelt es sich jedoch nicht um ein Getränk.
Wird eine Spirituose oder Ähnliches wie Rum nur zur Geschmacksabrundung zugesetzt, so ist nach hiesiger Auffassung eine Angabe der Menge des Rums nicht erforderlich. Freiwillig kann sie natürlich erfolgen. Werden größere Mengen verwendet, die deutlich die Art des Erzeugnisses prägen (z. B. Weingelee), dann ist die Menge der verwendeten alkoholhaltigen Zutat anzugeben, beispielsweise in % oder g/100 g.
Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar erfolgen (Vorsicht bei Tintenstrahldruckern). Eine Mindestschriftgröße gibt es nur für die Füllmenge. Die Verkehrsbezeichnung, das MHD und die Füllmenge müssen in einem Sichtfeld angegeben werden.