Die Pflicht zur Bilanzierung, die sogenannte doppelte Buchführung, ergibt sich bei Kaufleuten bereits aus den handelsrechtlichen Vorschriften. Wer danach buchführungspflichtig ist, unterliegt auch der steuerlichen Buchführungspflicht. Landwirte werden nur dann buchführungspflichtig, wenn sie vom Finanzamt zum Führen von Büchern aufgefordert werden. Dabei ist Voraussetzung, dass eine der Grenzen überschritten wurde:Umsatz mehr als 500000 € im Kalenderjahr
oder
selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25000 € oderein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50000 € im Kalenderjahr.
Beim Wirtschaftswert sind alle selbst bewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie im Eigentum stehen oder gepachtet sind.
Arno Ruffer (HOF direkt 6/2008)