Die Energiepreispauschale wird für 2022 gewährt und steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu. An Minijobber darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dies müssen die Mitarbeiter mit einem Schreiben bestätigen.
Gerade Minijobber haben oft mehrere Beschäftigungen. Durch das Schreiben soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird. Die Bestätigung kann wie folgt formuliert sein:
Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.
Arbeitgeber mit monatlicher Lohnsteueranmeldung haben die EPP für ihre Mitarbeiter im besten Fall im August schon angemeldet und so vorfinanziert bekommen, da sich die zu zahlende Lohnsteuer entsprechend der Auszahlungsbeträge an die Mitarbeiter reduziert hat. Der Mitarbeiter, also auch der Minijobber, hat die 300 € dann mit der Septemberabrechnung ausgezahlt bekommen.
Arbeitgeber, die eine vierteljährliche Anmeldung zur Lohnsteuer erstellen, konnten die EPP im Oktober an die Mitarbeiter auszahlen werden, da dies über die Lohnsteueranmeldung im 3. Quartal vorfinanziert wurde.
Bei Arbeitgebern, die eine jährliche Lohnsteueranmeldung abgeben, kann der Arbeitgeber die EPP auszahlen. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, da es nicht vorfinanziert werden kann. Er bekommt die EPP für seine Mitarbeiter erst mit der Lohnsteueranmeldung für das Jahr 2022 erstattet. Die Mitarbeiter, welche keine EPP ausgezahlt bekommen haben, können diese über die persönliche Einkommensteuererklärung für 2022, also erst in 2023, geltend machen. Sie wird in der Steuererklärung angerechnet.
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