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Tarifeinigung in der Land- und Forstwirtschaft

Seit dem 1. Januar gelten neue Tarife in Land- und Forstwirtschaft. Die Einigung erfolgte nach Redaktionsschluss von Ausgabe 1/2018.

Mehr Geld fürs Melken: Die Tarifparteien haben sich auf höhere Löhne und Gehälter verständigt. (Bildquelle: D. Püning)

Seit dem 1. Januar gelten neue Tarife in Land- und Forstwirtschaft. Die Einigung erfolgte nach Redaktionsschluss von Ausgabe 1/2018.

Auf Lohnerhöhungen und Arbeitszeitflexibilisierung für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft haben sich der Gesamtverband der Deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) verständigt.

Nach der von beiden Seiten beschlossenen Bundesempfehlung werden die Löhne und Gehälter ab dem 1. Januar 2018 um 3, ab dem 1. Januar 2019 um 2,5 und ab dem 1. Januar 2020 um weitere 1,5 % angehoben. Die Laufzeit der Bundesempfehlung endet zum 30. Juni 2020.

Da die letzte Lohnerhöhung für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft bereits am 1. Juli 2014 erfolgte, haben sich die Tarifpartner darauf geeinigt, zum Ausgleich alle Lohngruppen in den regionalen Tarifverträgen auf Basis der am 30. Juni 2015 geltenden Tariflöhne vorab rechnerisch um 3 % zu erhöhen. Der Lohn in der untersten Lohngruppe beträgt in Fortführung der Lohnhöhe aus dem Mindestentgelttarifvertrag Landwirtschaft und Gartenbau ab dem neuen Jahr 9,10 € pro Stunde. Ab vier Monaten Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Bezahlung auf 9,25 €.

Diese Löhne sind jedoch nicht allgemeinverbindlich und damit kein Mindestsatz, es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind beide Mitglied des vertragsschließenden Verbandes bzw. der Gewerkschaft. Da kaum ein Mitarbeiter in der Landwirtschaft Mitglied ist, gilt de facto auch in diesem Jahr der gesetzliche Mindestlohn (8,84 €) als Untergrenze.

Zur Flexibilisierung der Arbeitszeit sieht die Bundesempfehlung zwei Ausgestaltungen vor. Kernpunkte sind eine Jahresarbeitszeit von 2 088 Stunden, eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden sowie eine Verstetigung des Monatseinkommens. Dabei sieht die Bundesempfehlung zwei Flexibilisierungsmöglichkeiten vor: Entweder kann die Arbeitszeit über eine Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos geregelt werden oder es wird festgelegt, wie die Arbeitszeit - abweichend von der Normalarbeitszeit - über die Kalenderwochen verteilt ist. Dabei soll die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maximal zwölf Wochen pro Jahr 60 Stunden betragen können. In den verbleibenden 40 Wochen muss dann eine Anpassung der Wochenarbeitszeit vorgenommen werden, um die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu erreichen. Sowohl bei der abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auch bei der Variante „Arbeitszeitkonto“ wird ein Überstundenzuschlag fällig.

Die Inhalte der Bundesempfehlung müssen nun in regionalen Verhandlungen zwischen den Mitgliedsverbänden des GLFA und der IG BAU umgesetzt werden.

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