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Kugelschuss ohne Einzelfallprüfung

Seit 2021 gilt eine neue EU-Rechtslage, die das Verfahren der teilmobilen Schlachtung umfangreich unter bestimmten Auflagen erlaubt – losgelöst vom Betäubungsverfahren, siehe Ausgabe 3/22 von HOFdirekt.

Eine Einzelfallprüfung für jedes einzelene Tier zur Genehmigung des Kugelschusses ist nicht nötig. (Bildquelle: Stockadobe / Marco)

Seit 2021 gilt eine neue EU-Rechtslage, die das Verfahren der teilmobilen Schlachtung umfangreich unter bestimmten Auflagen erlaubt – losgelöst vom Betäubungsverfahren, siehe Ausgabe 3/22 (S. 42/43) von HOFdirekt.

Danach ist Kugelschuss und Bolzenschuss beides ohne Prüfvorbehalte bei Einhaltung aller Voraussetzungen durch die zuständige Veterinärbehörde zu genehmigen. Der § 12 der TierLMHV als eines von zwei wichtigen rechtlichen Grundlagen für die Weidetötung in Deutschland ist durch die Veröffentlichung der Delegierten Akte der EU „Schlachten im Herkunftsbetrieb (Kapitel VI a des Anhangs III, Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) am 1. 9. 2021 außer Kraft getreten. Damit ist die geforderte Einzelfallprüfung entfallen. Das in HOFdirekt dazu genannte Urteil ist also nicht mehr gültig.

In Kraft geblieben ist lediglich § 12 TierSchlV. Dieser beruht auf der Europäischen Tierschutz-Schlachtverordnung, die den Kugelschuss als reguläres Betäubungsverfahren aufführt. Nach der deutsche TierSchlV ist die Genehmigung des Kugelschusses (als Betäubungsverfahren) an die ganzjährige Freilandhaltung der Rinder gebunden. Eine Genehmigung des Verfahrens hat daher lediglich diesen Tatbestand zu überprüfen. Damit ist die Voraussetzung gegeben, für eine gesamte Rinderherde eine befristete oder unbefristete Dauergenehmigung zu erteilen.

Das Kapitel VI a der Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt in gleichem Maße für die Genehmigung der Schlachtung im Herkunftsbetrieb mit Bolzenschussbetäubung.

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