Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt an, bis zu welchem Datum ein Lebensmittel bei angemessener Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften wie Geruch, Geschmack, Farbe und Konsistenz behält. Der Hersteller gewährleistet bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum ein einwandfreies Produkt. Nach Ablauf ist das Lebensmittel nicht automatisch verdorben. Es kann noch genussfähig sein und darf noch verkauft werden.
Der Hersteller legt das Mindesthaltbarkeitsdatum in eigener Verantwortung fest. Es gibt außer bei Eiern (28 Tage nach dem Legedatum) keine gesetzlichen produktbezogenen Vorgaben.
Zur Festlegung des Mindesthaltbarkeitsdatums sollten Sie Lagerversuche durchführen. Als Orientierung können Sie vergleichbare Produkte aus anderen Hofläden oder aus dem Supermarkt heranziehen. Während des Lagerversuches müssen Sie das Produkt regelmäßig untersuchen: Stimmen Geruch, Farbe und Konsistenz? Schmeckt es noch? Ihre Beobachtungen sollten Sie dokumentieren. So können Sie feststellen, zu welchem Zeitpunkt sich die Eigenschaften verändern.
Bei der Kennzeichnung müssen Sie bestimmte Regeln einhalten. Diese unterscheiden sich je nach Produkt.
Bei einem Mindesthaltbarkeitsdatum von bis zu drei Monaten, z. B. bei Wurstwaren, muss das MHD lauten: „mindestens haltbar bis … (Tag, Monat, Jahr)“
Bei Getreide, Nudeln und Säften kann das MHD zwischen 3 und 18 Monate liegen und muss auf Monat und Jahr genau angegeben werden. Die Angabe des Tages ist nicht notwendig. „mindestens haltbar bis Ende … (Monat, Jahr)“.
Bei Vollkonserven, die über 18 Monate haltbar sind, muss nur das Jahr benannt werden. „mindestens haltbar bis Ende ... (Jahr)“
Die Lagerungsbedingungen müssen auf der Ware mitaufgeführt sein, zum Beispiel bei Milchprodukten der Zusatz „bei max. 7 °C mindestens haltbar bis …“. Bei Trockenprodukten wie Mehl bzw. Backmischungen gehört der Hinweis „kühl und trocken lagern“ mit auf die Verpackung.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss nicht unbedingt auf dem Etikett stehen. Steht es an anderer Stelle, wie beispielsweise dem Deckelrand, dem Flaschenverschluss oder dem Boden, so ist auf dem Etikett darauf zu verweisen mit den Worten „mindestens haltbar bis: siehe Boden“.
Ausnahmen gibt es: Frisches Obst und Gemüse, Kartoffeln, Getränke mit mehr als 10 % Alkohol und Essig benötigen kein Mindesthaltbarkeitsdatum.
Bei leicht verderblichen Lebensmitteln wie Hackfleisch und Hackfleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Frischfleisch und Vorzugsmilch ist anstelle des MHD das Verbrauchsdatum mit den Worten „zu verbrauchen bis …“ anzugeben. Bis dahin sollte das Produkt spätestens verbraucht sein. Bei diesen Produkten ist nach Ablauf ein Verkauf des Produktes nicht mehr zulässig!
Margitta Uhlich (HOF direkt 1/2014)