Eine Videoüberwachung der öffentlich zugänglichen Räume auf dem Betriebsgelände ist grundsätzlich erlaubt, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Eine Verkaufsraumüberwachung zur Verhinderung von Diebstählen und Vandalismus kann als solches berechtigtes Interesse gesehen werden. Mit einem Schild muss auf die Kamera hingewiesen werden.
Schwieriger wird es, wenn das Verkaufshäuschen direkt an der Straße steht und die Kamera auch den öffentlichen Raum erfasst. Hier sind die Regeln strikt. Die Videoüberwachung von öffentlichen Straßen außerhalb des Privatgrundstücks ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn eine Kamera nur teilweise öffentliche Straßen oder das Nachbargrundstück erfasst.
Dirk Straeter