Sie müssen die Ware nicht zum angeschlagenen Preis verkaufen, sondern können auf dem regulären Preis bestehen. Ein Preisschild an einer Ware ist rechtlich kein verbindliches Angebot, das der Kunde nur annehmen muss, um einen verbindlichen Kaufvertrag zu schließen, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes. Der Kunde, der mit der Ware zur Kasse kommt oder Ihnen sagt, schreibt oder deutet, dass er eine bestimmte Menge von der Ware kaufen möchte, gibt seinerseits ein Angebot ab, das Sie annehmen oder ausschlagen können. Erst mit Ihrer Annahme des Kaufangebotes kommt ein gegenseitig verbindlicher Kaufvertrag zustande. Sie sind auch nicht verpflichtet, einem Kunden Ware überhaupt oder zu einem bestimmten Preis zu verkaufen, sondern haben das Recht, einen Vertragsschluss grundsätzlich abzulehnen oder den Verkauf zu einem bestimmten Preis abzulehnen.
Dierk Straeter (HOFdirekt 2/2005)