Die EG-Etikettierungsrichtlinie sorgt in Europa für eine einheitliche Lebensmittelkennzeichnung. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt in Deutschland durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Darin ist festgelegt, dass auf fertig verpackten Lebensmitteln grundsätzlich folgende Angaben stehen müssen:
1. Verkehrsbezeichnung: in diesem Fall „Kartoffeln“.
Als Hilfestellung für den Verbraucher sollte die Sorte und die Kocheigenschaft (festkochend, vorwiegend festkochend oder mehligkochend) auf dem Etikett ersichtlich sein. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich.
Wollen Sie Ihre Kartoffeln über einen Zwischenhändler verkaufen (z.B. anderen Hofladen oder Lebensmittelgeschäft), so wird in der Regel der Wiederverkäufer diese Angaben verlangen.
2. Zutatenverzeichnis und allergene Zutaten: dies entfällt hier, da es sich nicht um ein verarbeitetes Lebensmittel handelt.
3. Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum: auch dies entfällt bei Kartoffeln, sofern sie nicht geschält, geschnitten oder anders behandelt sind.
4. Füllmenge: bei Kartoffeln erfolgt die Mengenangabe in kg. Also 2,5 kg oder 1 kg.
5. Preis: Der Preis steht entweder auf dem Produkt selbst oder auf einem Schild nahe bei der Ware. Neben diesem Endpreis, der aussagt, was das abgepackte Lebensmittel kostet, muss bei fertig verpackten Lebensmitteln der Grundpreis ausgewiesen werden. Bei Kartoffeln ist der Grundpreis der Preis pro kg. Dieser Grundpreis muss beim Endpreis platziert sein. Der Grundpreis kann in bestimmten Fällen entfallen: In kleinen Hofläden oder Einzelhandelsgeschäften, bei denen der Verkauf überwiegend durch Bedienung erfolgt oder wenn der Endpreis identisch mit dem Grundpreis ist (also bei Abgabe von Kartoffeln im 1-kg-Gebinde).
6. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder in der EU niedergelassenen Verkäufers (Herkunftsnachweis): als Direktvermarkter und Kartoffelerzeuger muss Ihre Adresse auf dem Etikett stehen. Kaufen Sie die Kartoffeln von einem anderen Erzeuger zu, so muss dessen Adresse auf dem Etikett stehen. Falls Sie die Kartoffeln von einem anderen Betrieb lose zukaufen und selbst verpacken, so steht Ihre Adresse als Verpacker auf dem Etikett.
7. Los oder Chargennummer: dies dient der Rückverfolgbarkeit bis zum Erzeuger. Ein Los umfasst Lebensmittel, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurden. Die Losnummer kann entfallen, wenn die Kartoffeln durch die Angabe der Sorte einer Warenpartie zugeordnet werden können.
8. Biokartoffeln: Wird bei der Kennzeichnung Bezug auf den ökologischen Landbau genommen, dann müssen diese Lebensmittel nach den Regeln der EG-Verordnung über den ökologischen Landbau erzeugt werden. Außerdem muss sich der Erzeuger von einer staatlich zugelassenen Kontrollstelle überprüfen lassen. Auf den Produktetiketten verpackter Ware muss dann der Hinweis auf die Codenummer dieser zuständigen Kontrollstelle angebracht werden, zum Beispiel „DE-006-Öko-Kontrollstelle“.
Die zusätzliche Verwendung des deutschen oder europäischen Bio-Siegels ist ebenso freiwillig, wie die Kennzeichnung mit dem Logo eines Anbauverbandes, zum Beispiel Demeter oder Bioland.
Stefan Rettner (HOF direkt 6/2009)