Das Betreiben eines Bauernhofcafés ist eine gewerbliche Tätigkeit. Selbst dann, wenn die im Café gereichten Speisen und Getränke ganz oder teilweise aus Produkten hergestellt werden, die in der eigenen Landwirtschaft produziert wurden. Begründet wird dies damit, dass der gewerbliche Dienstleistungscharakter, das heißt die Bedienung und Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten, den landwirtschaftlichen Charakter überdeckt.
Die Umsatzgrenze von 51 500 € oder 1/3 des Gesamtumsatzes des Betriebs ist wichtig im Hinblick auf die Einkommensteuer. Gewerbliche Direktvermarktung entsteht, wenn diese Umsatzgrenze nachhaltig, das heißt über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, überschritten wird. Unklar könnte sein, ob im Falle eines Hofcafés auch die Umsatzgrenze Anwendung findet. Bei Straußen- bzw. Besenwirtschaften ist dies eindeutig der Fall. Somit müsste dies auch für ein Bauernhofcafé gelten, wenn dort auch eigene landwirtschaftliche Produkte der ersten Verarbeitungsstufe verkauft werden, wie z. B. Milch, Käse oder Obstsäfte.
Bei der Frage, ob die Umsatzgrenzen überschritten sind, zählen die Umsätze des Hofladens und die Umsätze des Bauernhofcafés zusammen.
Im Hinblick auf die Umsatzsteuer ist Folgendes zu beachten: Der Verkauf von Kuchen und Torten im Bauernhofcafé unterliegt immer dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % Umsatzsteuer. Hierbei spielt es keine Rolle, ob im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Produkte verwendet werden oder zugekaufte. Bei Kuchen und Torten handelt es sich um Produkte der zweiten Verarbeitungsstufe. In der Umsatzsteuer gibt es keine Umsatzgrenzen wie in der Einkommensteuer.
Allerdings können auch entsprechend Vorsteuerbeträge gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Michael Stein (HOFdirekt 6/2014)