Das Hofladenurteil mit der nachfolgenden Anweisung des Bundesfinanzministeriums besagt, dass Zukaufswaren und Waren der zweiten gewerblichen Verarbeitungsstufe bis zu 1/3 des gesamten Umsatzes bzw. 51500 € im Rahmen der Landwirtschaft verkauft werden dürfen. Zwingend sind die Neuregelungen für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden.
Für die Landwirtschaft mit Hofladen (noch landwirtschaftliche Direktvermarktung) gilt als Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni. Die Neuregelung gilt also ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014.
Fällt der Hofladen aus der Landwirtschaft heraus, gilt für ihn das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr. Der Wechsel führt zunächst zu einem Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember.
Achtung: Wer nach der Neuregelung ins Gewerbe fallen würde, aber nach der alten Richtlinienregelung noch landwirtschaftliche Umsätze hatte, kann über die Vorschrift zum Strukturwandel ggf. bis zum Wirtschaftsjahr 2014/2015 mit seinem Hofladen in der Landwirtschaft bleiben. Ab dem Wirtschaftsjahr 2015/2016 greifen endgültig die neuen Gewerbegrenzen, weil die 3-Jahres-Frist für ein nachhaltiges Überschreiten der genannten Gewerbegrenzen mit dem Wirtschaftsjahr 2012/2013 beginnt. Im Zweifelsfall sollte ein Steuerberater gefragt werden.
Wolfram Horn, RA (HOF direkt 1/2013)
In Ausgabe 4/2010 von HOF direkt sind die Folgen des Hofladenurteils im Artikel „Neue Grenzen fürs Gewerbe“ erläutert.