Die Mithilfe stellt sich aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht als ein Beschäftigungsverhältnis dar, sofern Sie Ihrer Verlobten und zukünftigen Schwiegermutter kein Arbeitsentgelt zahlen. Sollten Sie beiden Helferinnen keine Vergütung zahlen, handelt es sich lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis. Aus „Gefälligkeit“ wird üblicherweise derjenige tätig, der für seine Arbeit keine Vergütung erhält. Da diese Art der Mithilfe nicht als Beschäftigungsverhältnis einzuordnen ist, muss sie auch nicht beim Sozialversicherungsträger angemeldet werden. Trotzdem genießen beide Helferinnen während der Mithilfe im Hofladen Versicherungsschutz über die landwirtschaftliche Unfallversicherung (BG). Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Im Landwirtschaftlichen Unfallversicherungsrecht gilt eine Besonderheit. Jeder Betrieb zahlt einen Beitrag an die BG, der sich nach dem jeweiligen Risiko (Tierhaltung, Fläche, Gewerbe usw.) bemisst. Über den Beitrag sind automatisch alle Personen, die auf dem Hof tätig sind, versichert. Sofern Ihr Hofladen ein Nebenunternehmen zu Ihrem landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb darstellt, ist dieser als Nebenbetrieb in den Versicherungsschutz einbezogen. Damit sind alle Personen, die in Ihrem Hofladen tätig sind, automatisch mitversichert. Sollten Sie den zwei Frauen doch eine Vergütung für die Mitarbeit im Hofladen zahlen, müsste im Einzelfall geprüft werden, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Einkünfte regelmäßig den Grenzwert von 400 € überschreiten. Die Beschäftigung müsste dann bei der Krankenkasse angemeldet werden. Soweit das Einkommen regelmäßig unter 400 € liegt, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, welche bei der Bundesknappschaft als „Minijob“ anzumelden wäre.
Bernadette Epping (HOFdirekt 2/2010)