Einen Rechtsanspruch auf eine Bevorzugung im Rahmen der Urlaubsverteilung gibt es grundsätzlich nicht. Eine gesetzliche Regelung, ob Urlaubsanträge von Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern bevorzugt behandelt werden müssen, gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss bei der Festlegung des Urlaubs die Terminwünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen. Diese Wünsche können jedoch außer Betracht gelassen werden, wenn ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei der Bewilligung von Urlaub abwägen muss, welcher Arbeitnehmer den Urlaub in den Ferien nach sozialen Gesichtspunkten am ehesten nötig hat. In diese Abwägung sind sowohl die Urlaubswünsche aller Arbeitnehmer als auch betriebliche und soziale Belange einzustellen. Relevante Kriterien sind vor allem:
- Anzahl der schulpflichtigen Kinder
- Begrenzte Urlaubszeit bzw. Betriebsurlaub des Partners
- Zwänge, die sich aus dem Gesundheitszustand ergeben, oder
- Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Urlaub muss immer dann gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Allerdings werden die Urlaubsanträge von Eltern mit schulpflichtigen Kindern nicht generell vorrangig behandelt. Es muss auch die Urlaubsverteilung der letzten Jahre berücksichtigt werden. Haben Urlaubsanträge der Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern in den letzten Jahren immer Vorrang erhalten, so kann die Abwägung auch zugunsten eines Mitarbeiters ausfallen, welcher in den vergangenen Jahren zu dieser Zeit immer erfolglos Urlaub beantragt hat. Es kann keinem Mitarbeiter zugemutet werden, wegen der schutzwürdigeren Arbeitskollegen ständig auf den Urlaub in der Ferienzeit zu verzichten.
Diese Grundsätze können aber natürlich nur zur Anwendung kommen, wenn nicht beide Mitarbeiter in dem betroffenen Zeitraum entbehrlich sind.
Da es nicht selten vorkommt, dass die Urlaubswünsche einzelner Mitarbeiter kollidieren, sollte der Arbeitgeber so schnell wie möglich in einem Gespräch mit den betroffenen Mitarbeitern klären, wer in dem betroffenen Zeitraum am ehesten auf Urlaub verzichten kann. Ist eine Einigung zwischen den Mitarbeitern nicht möglich, so muss der Arbeitgeber eine Entscheidung treffen.
Dierk Straeter (HOF direkt 1/2014)