Der Hofladen wurde vermutlich als „mitgezogener Teil der Landwirtschaft“ betrieben. Soll der Hofladen nunmehr einer Floristin überlassen werden, handelt es sich jedoch um eine gewerbliche Nutzung. Dafür ist eine Umnutzung des ehemals landwirtschaftlich genutzten Hofladens in einen Gewerbebetrieb notwendig. Dies wiederum erfordert einen klassischen Baugenehmigungsantrag (Nutzungsänderungsantrag). In der Regel wird dieser für eine Floristin erteilt. Er ist nur dann problematisch, wenn das ausgeübte Gewerbe einen höheren Brandschutz in den Räumlichkeiten erfordert, als typischerweise in landwirtschaftlichen Gebäuden vorliegt.
Eine solche Umnutzung von einem landwirtschaftlichen in ein nicht landwirtschaftliches Vorhaben ist nur einmal möglich. Weitere Umnutzungen für nicht landwirtschaftliche Vorhaben sind damit ausgeschlossen. Diese Regelung steht immer mal wieder zur Diskussion, hat sich aber bislang seit Jahren nicht geändert.
Sonja Friedemann, WLV