Für Branntwein (Spirituosen), branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten (mehr als 1 Vol.-%), besteht gemäß Jugendschutzgesetz ein absolutes Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche. Unter die Bezeichnung „Branntwein“ fallen alle alkoholhaltigen Getränke, die vergärt und anschließend destilliert worden sind. Dazu gehören Weinbrand, Korn, Rum, Whisky, Likör, Magenbitter und sonstige Spirituosen. Zu den branntweinhaltigen Getränken gehören Produkte wie Longdrinks, auch wenn sie nur wenig Alkohol enthalten. Wie hoch der Alkoholgehalt ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Art des Alkohols.
Bei Lebensmitteln bezieht sich der Begriff „in nicht nur geringfügiger Menge“ auf das Produkt insgesamt. Somit ist zu entscheiden, ob im verkaufsfähigen Produkt mehr als 1 Vol.-% Alkohol enthalten ist. Das ist bei einem Rumtopf sicherlich der Fall, sodass dieses Produkt nicht an Jugendliche verkauft werden darf. Bei Fruchtaufstrichen kommt es auf den Anteil der in Alkohol eingelegten Früchte an. Bei Gehalten unter 1 Vol.-% dürfen Sie den Fruchtaufstrich auch an Minderjährige abgeben.
Getränke, die mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol, aber keinen Branntwein enthalten, gehören laut Gesetz zu den „anderen alkoholischen Getränken“. Hierzu zählen Bier, Wein und Sekt und damit hergestellte Mischgetränke. Ein Verkaufsverbot gilt hier für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Bier und Wein dürfen daher auch bei hohen Alkoholgehalten von 10 Vol.-% und mehr an Jugendliche ab 16 Jahren verkauft werden.
Alle Händler müssen bei entsprechendem Sortiment in ihren Verkaufsstellen durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang auf die Abgabeverbote gemäß dem Jugendschutzgesetz hinweisen.
Was die Kennzeichnung angeht, müssen laut Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) alle Fertigpackungen ein Zutatenverzeichnis tragen. Dort muss Alkohol bzw. die jeweilige alkoholhaltige Zutat wie Rum, Weinbrand, etc. aufgeführt werden. Bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol muss der Alkoholgehalt in Volumenprozent (Vol.-% Alk.) angegeben werden. Da Fruchtaufstrich kein Getränk ist, muss hier der prozentuale Alkoholgehalt nicht angegeben werden. Bei der Zugabe von Spirituosen oder in Alkohol eingelegten Früchten werden in der Regel aber auch nur sehr geringe Gesamtalkoholgehalte erreicht.
Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben ist es sicherlich vielfach sinnvoll, dass die Kunden Produkte mit Alkohol erkennen können, ohne das kleingedruckte Zutatenverzeichnis studieren zu müssen. Das hilft sowohl den Kunden, die gerne z. B. einen Schuss Kirschwasser im Fruchtaufstrich mögen, aber auch denjenigen, die bewusst Alkohol für sich oder ihre Kinder meiden wollen.