Frage und Antwort

Alkohol und Jugenschutz

In unserem Hofladen bieten wir in Rum eingelegte Früchte aus eigenem Anbau, selbst hergestellte Liköre und Spirituosen an. Wir kochen auch Fruchtaufstriche mit Alkohol. Wir führen außerdem Biere aus einer kleinen Brauerei, zum Teil mit Alkoholgehalten um die 10 Vol.-%. Was müssen wir beim Verkauf und der Etikettierung mit Blick auf das Jugendschutzgesetz beachten? Müssen wir einen Auszug aus dem Jugendschutzgesetz bereit halten?

(Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck)

Für Branntwein (Spirituosen), branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten (mehr als 1 Vol.-%), besteht gemäß Jugendschutzgesetz ein absolutes Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche. Unter die Bezeichnung „Branntwein“ fallen alle alkoholhaltigen Getränke, die vergärt und anschließend destilliert worden sind. Dazu gehören Weinbrand, Korn, Rum, Whisky, Likör, Magenbitter und sonstige Spirituosen. Zu den branntweinhaltigen Getränken gehören Produkte wie Longdrinks, auch wenn sie nur wenig Alkohol enthalten. Wie hoch der Alkoholgehalt ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Art des Alkohols.

Bei Lebensmitteln bezieht sich der Begriff „in nicht nur geringfügiger Menge“ auf das Produkt insgesamt. Somit ist zu entscheiden, ob im...

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