Jugendliche, die im Hofladen oder am Marktstand verkaufen, schließen (regelmäßig) keine eigenen Rechtsgeschäfte ab, sondern sie handeln als Vertreter.
§ 165 BGB regelt, dass die beschränkte Geschäftsfähigkeit für einen Vertreter genügt. Beschränkt geschäftsfähig sind Jugendliche, die das siebte Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB). Soweit die kurze juristische Begründung.
Nun im Klartext: Jugendliche schließen Verträge (z. B. Kaufvertrag über ein Paket Eier) für den Geschäftsinhaber. Die rechtlichen Wirkungen solcher Verträge treffen direkt den Geschäftsinhaber, also Sie als Direktvermarkter. Der Kaufvertag über ein Paket Eier wird also trotz Beteiligung des beschränkt Geschäftsfähigen direkt zwischen Kunde und Geschäftsinhaber geschlossen. Der beschränkt Geschäftsfähige benötigt also gar nicht den Schutz des Gesetzes, der ihn ansonsten schützt, wenn er eigene Verträge schließen will. Da jeder Kunde im Hofladen erkennt, dass der junge Verkäufer die Verträge für den Geschäftsinhaber abschließt, muss auch nicht bei jedem einzelnen Vertrag darauf hingewiesen werden, dass der beschränkt Geschäftsfähige als Vertreter handelt.
Gleiches gilt im Übrigen auch in den Fällen, in denen die Verkäufer volljährig sind. Kauft ein Kunde, z. B. im Autohaus, einen PKW und verhandelt er den Vertrag mit dem volljährigen Verkäufer A, so geht der Kunde wie selbstverständlich davon aus, dass sein Vertragspartner der Inhaber des Autohauses ist. Auch hier gilt, dass die Wirkungen des Kaufvertrages den Geschäftsinhaber direkt treffen.
Für die Durchführung des Vertrages gibt es dann keine Besonderheiten. Die Abwicklung des Kaufvertrages (Abgabe der Ware, Empfang des Kaufpreises) erfolgt für den Geschäftsinhaber.
Jörg Lüttmann (HOFdirekt 5/2010)