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Gehälter: Steuerfreie Goodies

Es wird immer schwerer, gute Mitarbeiter zu finden und zu halten. Frei nach dem Motto „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“, können Sie Ihre Mitarbeiter mit steuerfreien Aufmerksamkeiten an sich binden.

Es gibt einige steuerfreie Anreize, mit denen Sie die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter steigern können.  (Bildquelle: Robert Kneschke/stock.adobe.com; Montage: F. Schildmann)

Natürlich freut sich jeder Mit­arbeiter, wenn Sie sein Gehalt erhöhen. Allerdings gehen da­­mit fast immer höhere Lohnsteuern und Beiträge zur Renten- oder Krankenversicherung einher – sowohl für Sie als Arbeitgeber als auch für Ihre Mitarbeiter. Glücklicherweise gibt es auch steuerfreie Leistungen oder solche, für die der Fiskus nur eine Pauschale verlangt. Wir stellen Ihnen in dieser und der nächsten Ausgabe insgesamt zwölf Beispiele vor.

Zuschläge oder Prämie

Laut Gesetz haben Ihre Mitarbeiter nicht automatisch Anspruch auf einen höheren Lohn für zusätzliche Schichten an Wochenenden oder Feiertagen. Dennoch können Sie den Einsatz mit einem ­freiwilligen Zuschlag honorieren. Halten Sie einige Be­­dingungen ein, sind diese Zu­­schläge lohnsteuer- und so­­zialabgabenfrei (Übersicht). Ob Steuern oder Abgaben fällig werden, hängt vom regulären Brutto-Stundenlohn ab. Dieser darf für die Lohnsteuerfreiheit 50 €/Stunde nicht überschreiten. Für die Sozialversicherungsfreiheit sind es maximal 25 €/Stunde. Dabei handelt es sich um den Lohn, der den Mitar­beitern pro Stunde für die „normale“ Arbeitszeit zusteht, ohne Extraschichten, aber inklusive steuerfreier Beiträge für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Für den Teil des Lohns, der 50 € (brutto) übersteigt, fallen Lohnsteuer und Sozialabgaben an. Übersteigt er 25 €, ist er steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Sie müssen die zusätzlichen Schichten an Wochenenden oder Feiertagen mit Datum und Uhrzeiten genau dokumentieren. Verwenden Sie dazu beispielsweise Stundenzettel, Stempelkarten oder Schichtpläne. Zahlen Sie Zuschläge, ohne dass Ihr ­Mitarbeiter in den begünstigten Zeiten gearbeitet hat, unterliegen diese der ­Steuerpflicht. Die Zuschläge sind nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuer- und so­­zialversicherungsfrei. Bei der Nachtarbeit gilt im Übrigen eine Besonderheit: Hier haben Sie die Pflicht zur Gewährung eines Zuschlags oder müssen bezahlte freie Tage als Ausgleich zur Nachtarbeit anbieten. Im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen gibt es hier eine Pflicht zur Kompensation (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Hinweis: Da die Zuschläge ebenso sozial­versicherungsfrei sind, bleiben sie im Hinblick auf die Entgeltgrenze bei Minijobbern unberücksichtigt.

Sie können Ihren Mitarbeitern aber auch im Rahmen der sogenannten Infla­tionsausgleichsprämie mehr Geld zukommen lassen. Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Sie Ihren Mitarbeitern noch diese Prämie in Höhe von bis zu insgesamt 3  000 € steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Sie können das Geld auch in mehreren Teilbeträgen auszahlen. Damit der Betrag als steuerfreie Prämie anerkannt wird, sollten Sie deutlich machen, dass der Betrag im Zusammenhang mit der Preissteigerung bzw. Inflation steht. Sie müssen die Zahlung im Lohnkonto ausweisen und zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zahlen, Sie dürfen mit dem Geld zum Beispiel kein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld ersetzen. Die...

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