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Alternativen zur Gehaltserhöhung

Arbeitskleidung, Diensthandy oder Jobticket – auch kleinere Vergünstigungen kommen bei Ihren Mitarbeitern gut an, vor allem wenn sie steuerfrei sind.

Sie können Ihren Mitarbeitern ein Smartphone zur privaten und dienstlichen Nutzung steuerfrei überlassen. (Bildquelle: damianobuffo/stock.adobe.com)

Erhöhen Sie Ihren Mitarbeitern den Lohn, zahlen sie auch immer mehr Steuern und Sozialabgaben, sodass von der Lohnerhöhung kaum etwas übrig bleibt. In der letzten Ausgabe (HOFdirekt 1/24) haben wir bereits sechs Möglichkeiten vorgestellt, wie Sie Ihren Mitarbeitern möglichst steuerfrei mehr Geld zukommen lassen können. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen Alternativen, die bei Mitarbeitern gern gesehen sind.

E-Auto nutzen und tanken

Privates Fahrzeug laden: Darf Ihr Mit­arbeiter sein privates E-Auto bei Ihnen am Hof aufladen, winken lohnsteuer­liche Vergünstigungen. Begünstigt sind Kraftfahrzeuge mit reinem Elektro- oder Hybridelek­troantrieb. Sie müssen das kostenlose Aufladen aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ge­währen, da­­mit die Steuer- und Beitragsfreiheit greift. Sie brauchen die steuerfreien Vorteile nicht im Lohnkonto Ihres Mitarbeiters aufzeichnen. Die Kosten können Sie steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen.Achtung: Darf Ihr Mitarbeiter sein Auto mit Verbrenner an Ihrer Tankstelle mit Diesel betanken, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Sachbezug.

Auto privat nutzen: Erlauben Sie Ihrem Mitarbeiter, den betrieblichen E-Wagen auch privat zu nutzen, verringert sich die Versteuerung für die private Nutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eines reinen E-Autos mit einem Bruttolistenpreis (BLP) bis zu 60  000 € (Fahrzeugpreis bei Erstzulassung zuzüglich Kosten für Son­derausstattung, einschl. USt.). Denn der inländische Bruttolistenpreis, der für die Versteuerung zugrunde gelegt wird, verringert sich auf 1/4 (bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030). Bei Plug-in-Hybridfahrzeugen mit maximal 50 g CO2/km oder einer rein elektrischen Mindestreichweite von 60 km oder reinen E-Autos mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 60  000 € wird bei Ihrem Mitarbeiter für die private Nutzung der halbe inländische Bruttolistenpreis zugrunde gelegt (für Anschaffungen zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024).

Dienstfahrzeug laden: Lädt Ihr Mitarbeiter das betriebliche E-Auto bei sich zu Hause, können Sie ihm die Ladekosten steuer- und beitragsfrei erstatten:

1. Ihr Arbeitnehmer zeichnet durch einen gesonderten Zähler auf, wie viel Strom er geladen hat und notiert die Höhe der Stromkosten. Sie erstatten ihm dann den Betrag steuer- und beitragsfrei.

2. Einfacher ist die pauschale Erstattung. Haben Sie auf Ihrem Hof ebenfalls eine Lademöglichkeit, dürfen Sie Mitarbeitern zusätzlich zum Lohn pauschal 30 € pro Monat für das Laden eines reinen E-Fahrzeuges erstatten (15 €/Monat für ein Hybridfahrzeug). Gibt es auf Ihrem Betrieb keine Ladestation, dürfen Sie ihm unabhängig vom Strompreis 70 €/Monat für das Aufladen des E-Autos zahlen (Hybridfahrzeug: 35 €/Monat).

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