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Kennzeichnung

Achten Sie aufs Etikett

Lebensmittel korrekt zu kennzeichnen ist eine Wissenschaft für sich. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben werden die Etiketten immer voller und die Kennzeichnung wird komplexer.

(Bildquelle: M. Drießen)

Die Zeiten, wo die Aufschrift „Selbstgemachte Erdbeermarmelade“ als Lebensmittelkennzeichnung reichte, sind lange vorbei. Heute gehört produktabhängig viel mehr auf das Etikett, z. B. die genaue Verkehrsbezeichnung, das Zutatenverzeichnis, die Angabe des Ursprunglandes, Füllmenge oder Allergene. Denn Lebensmittelsicherheit wird großgeschrieben. Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Vorgaben regeln bis ins Detail, was auf dem Etikett stehen darf, stehen muss oder auch was nicht darauf stehen darf. Kennzeichnungsrecht ist in weiten Teilen EU-Recht. Basis ist die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Neben der LMIV sind auf nationaler Ebene beispielsweise die Preisangabenverordnung, die Fertigpackungsverordnung oder die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs zu berücksichtigen. 
Generell gilt: Waren, die in Abwesenheit der Kundinnen und Kunden verpackt wurden, benötigen die Verbraucherinformationen direkt auf der Verpackung oder auf einem mit dem Produkt fest verbundenen Etikett. Dies betrifft auch Erzeugnisse in Hofläden, Warenautomaten oder Kühlschränken in Selbstbedienung. Auch im Online-Handel müssen dem Kunden vor Abschluss des Kaufvertrages die Kennzeichnungselemente einschließlich der Nährwertkennzeichnung zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen sind das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum. Die Angaben müssen in deutscher Sprache, deutlich, gut lesbar und dauerhaft in einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm, bezogen auf das kleine „x“, erfolgen.

Bausteine der Kennzeichnung

Verkehrsbezeichnung:
Es gibt genaue Bestimmungen darüber, welche Namen ein Produkt tragen darf und welche nicht. Die Bezeichnung des Produktes mit der Verkehrsbezeichnung verdeutlicht die genaue Art und Eigenschaften des Lebensmittels. Es gibt für bestimmte Produktgruppen, wie beispielsweise für Konfitüren, Fruchtsäfte, Butter oder Käse, rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen. Wird ein solches Produkt hergestellt, muss auch diese Bezeichnung verwendet werden. Für einige Lebensmittel, die in bestimmten Qualitäten und Eigenschaften angeboten werden, gibt es verkehrsübliche Bezeichnungen, z. B. für Brot und Gebäck oder Wurst. Angaben zur Qualität und Zusammensetzung solcher Lebensmittel sind in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches verankert. Ist die Bezeichnung nicht festgelegt, muss sie so beschrieben werden, dass deutlich wird, um welches Lebensmittel es sich handelt und wie es sich von anderen unterscheidet. Die Bezeichnungen des Lebensmittels können durch Fantasienamen ergänzt werden, dürfen sie jedoch nicht ersetzen.

Zutatenliste:
Die genaue Zusammensetzung des Produktes ergibt sich aus dem Zutatenverzeichnis. Dem Zutatenverzeichnis ist immer das Wort „Zutaten“ voranzustellen. In der Zutatenliste müssen alle enthaltenen Zutaten in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtanteils aufgelistet werden. Es sind nur sachliche Bezeichnungen erlaubt, z. B. „Erdbeeren“. Eine „Personalisierung“ der Zutaten wie „Bines Erdbeeren“ ist nicht zulässig. Die Hauptzutat steht immer an erster Stelle.
Aromen, Gewürze und Zusatzstoffe sind ebenfalls aufzuführen. Da diese in geringen Mengen verwendet werden, stehen sie oft am Ende der Zutatenliste. Zusatzstoffe müssen mit ihrer Funktion und der genauen Bezeichnung genannt werden, etwa „Konservierungsstoff: Sorbinsäure“ oder „Geliermittel: Pektin“. Werden zusammengesetzte Zutaten weiterverarbeitet, so sind die einzelnen Komponenten der zusammengesetzten Zutat anzugeben. Beispiel: Gelierzucker im Fruchtaufstrich oder Würstchen im Linseneintopf.

Allergenkennzeichnung

Zutaten, die Allergien auslösen können, sogenannte Allergene, müssen hervorgehoben gekennzeichnet werden. Das gilt für verpackte und lose Waren. Die LMIV listet 14 kennzeichnungspflichtige Allergene auf:
• Eier,
• Milch (einschließlich Lactose),
• Erdnüsse,
• verschiedene Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Pistazien, Hasel-, Wal-, Cashew-, Para-, Pecan-, Makadamia- und Queenslandnüsse (außer Nüsse zur Herstellung alkoholischer Destillate),
• Soja,
• Sellerie,
• Sesamsamen,
• Senf,
• Lupinen,Schwefeldioxid und Sulfite,
• Fisch,
• Krebstiere,
• Weichtiere.

Die allergenen Bestandteile eines Produktes können auf dem Etikett farblich oder durch eine andere Schriftart, -farbe oder -größe geschrieben werden. Am einfachsten ist kursive oder fette Schrift. Überprüfen Sie die Rezepturen und Zu- tatenlisten Ihrer Produkte genau auf die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene. Besonderes Augenmerk gilt den zu- sammengesetzten Zutaten, die für die Weiterverarbeitung verwendet werden. Sie müssen in der Regel in ihren einzelnen Bestandteilen angegeben werden. Kommt beispielsweise Backpulver zum Einsatz, reicht es nicht „Backpulver“ ins Zutatenverzeichnis zu schreiben. Stattdessen müssen die Zutaten und die jeweiligen Klassennamen angegeben werden, Beispiel „Backtriebmittel: Natriumhydrogencarbonat, Säuerungsmittel: Dinatriumdiphosphat, Weizenstärke“. In diesem Fall ist im Backpulver also das Allergen „Weizen“ in Form von „Weizenstärke“ enthalten und das muss im Zutatenverzeichnis besonders hervorgehoben werden.

Bei Produkten, bei denen kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist, wie Milch oder Weizenmehl, gehen die Allergene bereits aus der Verkehrsbezeichnung hervor und müssen nicht besonders hervorgehoben werden.

Mehr als Info

Das Etikett kann viel mehr als nur die gesetzlich notwendigen Angaben vermitteln. Zusammen mit dem Hoflogo und schön gestaltetet, wird es zum Werbeträger. Korrekte Kennzeichnung in Kombination mit ansprechender Optik strahlt auf die Qualität des Produktes aus. Es wertet dieses auf. Der Platz auf dem Etikett ist begrenzt. Was wo steht, will ebenso gut überlegt sein wie die Auswahl des geeigneten Formats, die Entscheidung für einen Etikettendrucker oder Bestellung individuell vorgedruckter Etiketten. Letztendlich bilden Etiketten gerade im Selbstbedienungsbereich die einzige Möglichkeit zum Informationsaustausch mit den Kundinnen und Kunden.

Mengenkennzeichnung – QUID

Wird auf dem Etikett in der Verkehrsbezeichnung eine Zutat genannt oder hervorgehoben oder bildlich dargestellt, ist diese Zutat mengenmäßig in Prozent anzugeben (QUID = Quantitative Ingredients Declaration). Bei einem „Erdbeerfruchtaufstrich“ muss der Gehalt an Erdbeeren in Prozent angegeben werden. Wird auf dem Etikett ein Foto gezeigt, das auf „Grünen Pfeffer“ als Zutat aufmerksam macht, so muss zusätzlich der Gehalt an grünem Pfeffer in Prozent im Zutatenverzeichnis angegeben werden.

Füllmengen

Die Nettofüllmenge gehört immer aufs Etikett. Sie gibt die enthaltene Menge des Produktes an und muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung stehen. Feste, zähflüssige und cremige Lebensmittel werden in g oder kg angege-ben, Flüssigkeiten in l oder ml, Obst und Gemüse ggf. nach Stückzahl. Die Schriftgröße richtet sich nach der Füllmenge. Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten, wie Essiggurken oder Obst in Gläsern, muss neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht deutlich erkennbar angegeben werden, beispielsweise „Füllmenge: 500 g“, „Abtropfgewicht: 250 g“.

Mindesthaltbarkeitsdatum

Verpackte Lebensmittel müssen ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) bzw. ein Verbrauchsdatum tragen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird vom Hersteller selbst festgelegt. Er garantiert, dass die spezifischen Eigenschaften wie Geruch, Farbe, Geschmack und die Konsistenz bis zum Ablauf des MHD erhalten bleiben, sofern die genannten Lagerbedingungen eingehalten werden und die Verpackung verschlossen bleibt. Anzugeben ist das Mindesthaltbarkeitsdatum mit den Worten: „mindestens haltbar bis …“, Abkürzungen sind nicht zulässig.
• Bei einer Mindesthaltbarkeit von bis zu drei Monaten müssen Tag, Monat und Jahr genannt werden.
• Sind Produkte länger als drei Monate haltbar, reichen die Angaben zu Monat und Jahr.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss gut lesbar sein. Häufig steht es separat auf dem Boden oder am Deckelrand. Dann kann die Kennzeichnung beispielsweise lauten: „mindestens haltbar bis: siehe Boden“. Sind bestimmte Lagerbedingungen erforderlich, um die Mindesthaltbarkeit zu gewährleisten, so stehen diese gemeinsam mit dem MHD auf dem Etikett.
Beispiel: „Kühl und trocken lagern, mindestens haltbar bis …“. Nach Ablauf des MHD sind Lebensmittel nicht verdorben. Sie dürfen sogar noch verkauft werden, z. B. zu einem günstigeren Preis. Es muss aber auf das abgelaufene MHD hingewiesen werden.

Verbrauchsdatum

Leicht verderbliche Produkte wie Hackfleisch, Frischfisch, zerkleinertes rohes Fleisch und Geflügelfleisch müssen anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums mit einem bindenden Verbrauchsdatum gekennzeichnet werden. Das Verbrauchs- datum ist mit der Lagerungsvorschrift anzugeben, zum Beispiel: „bei max. +4 °C Lagertemperatur zu verbrauchen bis …“. Es sind Tag, Monat und Jahr zu benennen. Bis zu dem angegebenen Datum muss das Produkt verbraucht sein. Lebensmittel
dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden.

Einfrierdatum

Fleisch oder Fleischzubereitungen werden häufig tiefgefroren vermarktet. Das Einfrierdatum ist bei eingefrorenem Fleisch, Fleischzubereitungen und unverarbeiteten Fischerzeugnissen Pflicht. Es ist auf dem Etikett mit dem Wortlaut „eingefroren am…Tag/Monat/Jahr“ zu vermerken. Werden aufgetaute Lebensmittel in den Verkehr gebracht, so muss der Hinweis „aufgetaut“ auf dem Etikett oder an der Ware stehen. Die Chargennummer und Anschrift Die Los- und Chargennummer kennzeichnet die genaue Herstellungspartie eines Produktes, das unter gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurde. Anhand der Losnummer ist ein Produkt bis zum Erzeuger zurück verfolgbar. Für die Losnummer kann eine beliebige Zahlenkombination gewählt werden, der ein großes „L“ vorangestellt wird. Die Losnummer kann entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Tag/Monat/Jahr angegeben wird. Auf allen verpackten Produkten muss der Name oder die Firma des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers mit seiner Anschrift erkennbar sein.

Herkunftsangaben

Bei bestimmten Produkten gibt es gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsangaben.
• Eier, frisches Obst und Gemüse müssen mit dem Ursprungsland gekennzeichnet werden, z. B. Deutschland oder ein großes „D“. Weitere Angaben zur Herkunft wie eine genaue Region- oder Ortsan- gabe dürfen zusätzlich auf dem Etikettstehen, müssen dann aber auch stimmen.
• Bei Rind- und Schweinefleisch gelten spezifische Anforderungen für die Herkunftskennzeichnung. Befinden sich Geburtsort, Aufzuchtort, Schlachtung und Zerlegung in einem Land, darf die Kennzeichnung „Ursprung: Deutschland“ bzw. „Herkunft: Deutschland“ verwendet werden. Zusätzlich ist bei Rindfleisch die Zulassungsnummer vom Schlacht- und
Zerlegebetrieb sowie die Referenznummer (Ohrmarkennummer) anzugeben. Bei vor- verpacktem Schweinefleisch ist der Aufzucht- und Schlachtort zu kennzeichnen.

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