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Naschen erlaubt?

Im Laden sind einige rechtliche Regeln zu beachten. Wer Kekse schon im Geschäft nascht oder am Obststand eine Geschmacksprobe macht, verstößt gegen das Gesetz.

Ungefragt Naschen ist eigentlich nicht erlaubt. Ist alles im Rahmen, sollten sich Direktvermarkter jedoch kulant zeigen. (Bildquelle: M. Leichhauer)

Stecken sich Kunden eine Weintraube oder Kirsche in den Mund, um Geschmack und Reife zu testen, ist das streng genommen Diebstahl, informiert Stiftung Warentest in der aktuellen Septemberausgabe ihrer Zeitschrift "test". Denn die Ware ist noch nicht bezahlt. Der Reifegrad darf lediglich durch vorsichtiges Betasten geprüft werden.

Auch beim Eierkauf ist Vorsicht geboten, wenn man sich an die Vorschriften halten möchte. Der Karton darf geöffnet werden, um den Inhalt zu prüfen. Es ist allerdings untersagt, beschädigte Eier auszutauschen. Das könnte bei anderen Verbrauchern für Verwirrung sorgen. Denn jeder Karton hat eine Chargennummer, die Hinweise auf Größe und Lagerung der Eier gibt sowie auf Erzeuger und Packstation schließen lässt.

Wer irrtümlich statt Spaghetti Makkaroni gekauft hat, hat kein Recht auf einen Umtausch. Sind allerdings Lebensmittel vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben, muss der Händler sie zurücknehmen.

Hat ein Kunde im Geschäft einen Schaden verursacht, muss er dafür aufkommen. Bei höheren Summen übernimmt die private Haftpflichtversicherung die Kosten. Ist allerdings nur ein Gurkenglas zerbrochen, sind die Händler in der regel kulant.

Werden Lebensmittel als Aktionsware beworben, müssen sie bis zum Ende des ersten Aktionstages erhältlich sein. Das Öffnen der Kartons ist gestattet, wenn weder Inhalt noch Verpackung zu Schaden kommen. Mancher Käufer befördert die Lebensmittel gleich im Einkaufswagen nach Hause. Körbe und Wagen dürfen jedoch nicht außerhalb des Geländes verwendet werden, da sie Eigentum des Supermarkts sind. Denn ein Wagen kostet 100 bis 150 €. Heike Kreutz, www.aid.de

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