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Kein Lohnanspruch bei coronabedingter Betriebsschließung
Ordnen Behörden coronabedingt eine vorübergehende Schließung eines Betriebes an, besteht für Arbeitgeber nicht die Pflicht, den Lohn fortzuzahlen.
Um das Corona-Infektionsgeschehen zu verlangsamen, mussten während der Pandemie infolge behördlicher Vorgaben viele Betriebe schließen. Während sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Kurzarbeit gehen können, ist dies für Minijobber nicht möglich. Gibt es für sie einen Lohnanspruch?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Minijobber haben keinen Lohnanspruch, wenn sie aufgrund der pandemiebedingten behördlichen Schließungsanordnung nicht arbeiten können.
Grundsätzlich trägt zwar der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Landesweite, pandemiebedingte Schließungen stellen aber keinen solchen Fall dar, so das BAG. (Az. 5 AZR 211/21).
Das Bundesarbeitsgericht urteilt damit anders als das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu ähnlichen Sachverhalten. Beide Landesarbeitsgerichte waren der Auffassung, dass die coronabedingte Schließung des Betriebes als betriebliches Risiko grundsätzlich in die Sphäre des Arbeitgebers falle. Das habe zur Folge, dass der Lohn für die Mitarbeiter während der Schließung weiter fortzuzahlen sei.