Wie funktioniert ein Arbeitszeitkonto? Mit dem Mitarbeiter wird auf Basis einer bestimmten Wochenstundenzahl ein fester Lohn, ein sogenanntes verstetigtes Arbeitsentgelt, vereinbart. Die vereinbarte Wochenstundenzahl wird auf ein Kalenderjahr oder einen Zeitraum von zwölf Monaten hochgerechnet. Daraus ergibt sich ein Jahresarbeitszeitsoll für den Mitarbeiter. Je nach Arbeitsanfall leistet der Mitarbeiter übers Jahr dann mehr oder weniger Stunden, als vertraglich vereinbart. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des betreffenden Mitarbeiters wird für jeden Tag auf dem Arbeitszeitkonto erfasst. Das kann handschriftlich, am Computer oder via Zeiterfassung erfolgen. Arbeitet der Mitarbeiter in einem Monat mehr als die vereinbarten Stunden, stehen sie als Guthabenstunden im Zeitkonto. Leistet der Arbeitnehmer in arbeitsärmeren Zeiten weniger als die vertraglich vereinbarten Stunden, werden entsprechend Minusstunden im Zeitkonto eingetragen. Übers Jahr können Minus- durch Guthabenstunden ausgeglichen oder Überstunden durch Freizeitausgleich abgebaut werden.
Am Ende des Kalenderjahres wird das Arbeitszeitkonto ausgewertet und die vertraglich vereinbarte mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit abgeglichen. Im besten Fall ist das Zeitkonto zum Abrechnungszeitpunkt ausgeglichen. Sollten sich noch Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto befinden, müssen diese dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Plus- und Minusstunden
Genauer hinschauen muss der Arbeitgeber, wenn am Ende des Jahres Minusstunden auf dem Zeitkonto bestehen. Diese stellen einen Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar, denn er hat Arbeitsstunden vergütet, die der Mitarbeiter bis zum Ende des Ausgleichszeitraumes nicht geleistet hat. Der Arbeitgeber hätte grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch gegen den Mitarbeiter, den er mit dem Lohn verrechnen könnte. Das geht aber nur, wenn der Mitarbeiter an den Minusstunden „selbst schuld“ ist, zum Beispiel weil er aus persönlichen Gründen die Sollarbeitszeit nicht erreicht hat. Gehen die Minusstunden hingegen „auf das Konto“ des Arbeitgebers, weil er für seinen Mitarbeiter nicht genug Arbeit hatte, ist eine Rückforderung oder Verrechnung von Minusstunden mit ausstehenden Entgeltzahlungen grundsätzlich ausgeschlossen. Arbeitnehmer haben aufgrund des Arbeitsvertrags Anspruch darauf, auch tatsächlich im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit beschäftigt zu werden.
Nicht immer wird das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Ausgleichszeitpunkt des Arbeitszeitkontos identisch sein, weil Mitarbeiter kündigen oder in Rente gehen. Wie ist in diesem Fall mit bestehenden Minusstunden zu verfahren? Im Grunde greift die Regelung zum Abrechnungszeitraum. Hat der Arbeitgeber die Minusstunden selbst verursacht, darf der Arbeitgeber die fehlenden Stunden mit dem Arbeitsentgelt verrechnen. Sind die Minusstunden durch den Arbeitgeber verursacht, weil er nicht genug Arbeit ermöglicht hat, ist eine Verrechnung von Minussalden mit ausstehenden Entgeltzahlungen oder Urlaubsansprüchen ausgeschlossen.
Minusstunden durch Krankheit oder einen gesetzlichen Feiertag entstehen erst gar nicht, hier greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Mitarbeiter mussam Krankheitstag oder bei feiertagsbedingtem Arbeitsausfall im Arbeitszeitkonto so gestellt werden, als hätte er die Soll-Arbeitszeit erbracht. Die Soll-Arbeitsstunden sind also entsprechend in das Arbeitszeitkonto einzutragen.
Immer mit Vertrag
Ohne rechtliche Grundlage darf der Arbeitgeber Arbeitszeitkonten nicht einführen. Dies kann eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag sein, aber auch eine Betriebsvereinbarung oder tarifliche Bestimmungen, auf die einzelvertraglich Bezug genommen wird. Unerlässlich ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Führen eines Arbeitszeitkontos eine schriftliche Vereinbarung treffen.
Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland sind Arbeitgeber im Hinblick auf die Ausgestaltung von Jahresarbeitszeitkonten eingeschränkt. Das Mindestlohngesetz legt eine maximale Obergrenze für die Überschreitung der monatlichen Arbeitszeit fest. Danach dürfen die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden pro Monat 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
Arbeitszeitgesetz einhalten
Arbeitszeitkonten bringen Flexibilität mit sich, unbegrenzt ist diese jedoch nicht. Es müssen immer die Vorgaben und Grenzen des Arbeitszeitgesetzes beachtet werden. Danach dürfen Mitarbeiter unter anderem die werktägliche Höchstarbeitszeit von acht und in Ausnahmefällen zehn Stunden nicht überschreiten – inklusive Überstunden. Arbeitnehmer müssen zudem die vorgeschriebenen Pausenzeiten und die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen einhalten. Zudem muss ein Ausgleichstag für geleistete Arbeit an Sonn- und Feiertagen gewährt werden.
Flexible Arbeitszeiten auch für Minijobber
Arbeitszeitkonten sind längst auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ein Thema. Wie mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten kann mit Minijobbern ein Jahresarbeitszeitkonto schriftlich vereinbart werden, indem ein Jahresarbeitszeitsoll an Stunden und ein verstetigtes Arbeitsentgelt geregelt wird. Die Minijobber erhalten das vertraglich vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt und können je nach Arbeitsanfall in einem Monat mehr und im anderen Monat weniger beschäftigt werden. Allerdings sind in der Sozialversicherung neben den allgemeinen Regelungen zum Arbeitszeitkonto noch folgende Besonderheiten zu beachten:
Voraussetzung für Arbeitszeitkonten mit Minijobbern ist zunächst, dass der Minijobber ein vertraglich vereinbartes monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt erhält. Diesem Arbeitsentgelt liegt abhängig vom Stundenlohn, mindestens Mindestlohn, eine bestimmte Soll-Stundenzahl zugrunde. Grundvoraussetzung ist ein Arbeitsentgelt von aktuell nicht mehr als 450 € im Monat. Bei einem Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten darf also maximal ein Jahresgehalt von 5 400 € erreicht werden. Wie hoch das monatliche Entgelt ausfällt, muss der Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung bzw. bei jeder Änderung in den Verhältnissen für einen Prognosezeitraum von zwölf Monaten prüfen. Das monatliche Arbeitsentgelt ergibt sich aus der zu erwartenden Gesamtarbeitszeit innerhalb des 12-Monats-Zeitraums. Bei der Planung sollten auch zu erwartende Guthabenstunden sowie Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld eingerechnet werden. Die Jahresentgeltgrenze von 5 400 € muss unbedingt eingehalten werden, sonst ist der Minijob „kaputt“. Dazu ein Beispiel:
Aushilfe A. arbeitet im Hofcafé des Betriebes B. auf 450-€-Basis im Service. In der Saison ist A. nicht selten 10 oder sogar 20 Stunden/Woche auf dem Hof tätig. Zu beachten: Nach den Mindestlohnbestimmungen dürfen die in das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden auch bei Minijobbern monatlich nicht mehr als 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit übersteigen In arbeitsärmeren Zeiten kommt A. gar nicht oder nur einmal im Monat. Die Zeit der Freistellung darf allerdings nicht mehr als drei Monate betragen.
Im Schnitt arbeitet A. – so von B. kalkuliert – acht Stunden pro Woche im Hofcafé. B. schließt mit A. einen Arbeitsvertrag mit einem Jahresarbeitszeitkonto von 417,6 Stunden und einem verstetigten Monatslohn von 348 €. Dies ergibt sich aus folgender Rechnung:
52,2 Wochen x 8 Stunden = 417,6 Stunden
417,6 x 10 € = 4 176 €
4176 € : 12 = 348 €
Bei der Berechnung der Sollstunden hat B. extra ein wenig Puffer gelassen. Tatsächlich stehen am Jahresende noch 55 Guthaben-/Überstunden im Arbeitszeitkonto. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass A. für Mehrarbeitsstunden am Ende des Ausgleichszeitraumes den regulären Stundenlohn von 10 € erhält. Mit den Guthabenstunden kommt A. damit auf einen Jahresverdienst von 4 176 € plus 550 € für Mehrstunden (55 Mehrstunden x 10 €/h = 550 €). Folglich beträgt der Jahreslohn 4 726 €. Die Jahreslohngrenze von 5 400 € wurde demnach eingehalten. Wäre die 5 400-€-Grenze überschritten worden, würde es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln, für die der Arbeitgeber Beiträge von rund 12 % auf den Lohn sowie ggf. Säumniszuschläge nachzahlen müsste.