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Flexibel mit Arbeitszeitkonten

Gerade in Direktvermarktung und Gastronomie ergeben sich saisonal bedingt hohe Arbeitsbelastungen. Arbeitszeitkonten erlauben flexiblen Arbeitseinsatz und Arbeitsspitzen lassen sich auffangen.

Arbeitszeitkonten sind auch für Minijobber interessant. (Bildquelle: Ute Heimann, Landwirtschaftsverlag GmbH)

Wie funktioniert ein Arbeitszeitkonto? Mit dem Mitarbeiter wird auf Basis einer bestimmten Wochenstundenzahl ein fester Lohn, ein sogenanntes verstetigtes Arbeitsentgelt, vereinbart. Die vereinbarte Wochenstundenzahl wird auf ein Kalenderjahr oder einen Zeitraum von zwölf Monaten hochgerechnet. Daraus ergibt sich ein Jahresarbeitszeitsoll für den Mitarbeiter. Je nach Arbeitsanfall leistet der Mitarbeiter übers Jahr dann mehr oder weniger Stunden, als vertraglich vereinbart. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des betreffenden Mitarbeiters wird für jeden Tag auf dem Arbeitszeitkonto erfasst. Das kann handschriftlich, am Computer oder via Zeiterfassung erfolgen. Arbeitet der Mitarbeiter in einem Monat mehr als die vereinbarten Stunden, stehen sie als Guthabenstunden im Zeitkonto. Leistet der Arbeitnehmer in arbeitsärmeren Zeiten weniger als die vertraglich vereinbarten Stunden, werden entsprechend Minusstunden im Zeitkonto eingetragen. Übers Jahr können Minus- durch Guthabenstunden ausgeglichen oder Überstunden durch Freizeitausgleich abgebaut werden.

Am Ende des Kalenderjahres wird das Arbeitszeitkonto ausgewertet und die vertraglich vereinbarte mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit abgeglichen. Im besten Fall ist das Zeitkonto zum Abrechnungszeitpunkt ausgeglichen. Sollten sich noch Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto befinden, müssen diese dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Plus- und Minusstunden

Genauer hinschauen muss der Arbeitgeber, wenn am Ende des Jahres Minusstunden auf dem Zeitkonto bestehen. Diese stellen einen Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar, denn er hat Arbeitsstunden vergütet, die der Mitarbeiter bis zum Ende des Ausgleichszeitraumes nicht geleistet hat. Der Arbeitgeber hätte grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch gegen den Mitarbeiter, den er mit dem Lohn verrechnen könnte. Das geht aber nur, wenn der Mitarbeiter an den Minusstunden „selbst schuld“ ist, zum Beispiel weil er aus persönlichen Gründen die Sollarbeitszeit nicht erreicht hat. Gehen die Minusstunden hingegen „auf das Konto“ des Arbeitgebers, weil er für seinen Mitarbeiter nicht genug Arbeit hatte, ist eine Rückforderung oder Verrechnung von Minusstunden mit ausstehenden Entgeltzahlungen grundsätzlich ausgeschlossen. Arbeitnehmer haben aufgrund des Arbeitsvertrags Anspruch darauf, auch tatsächlich im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit beschäftigt zu werden.
Nicht immer wird das...

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