Hersteller eines Produkts haben für die ordnungsgemäße Funktion ihres Produkts zu sorgen. Bringt der Hersteller ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr, haftet er nach dem Produkthaftungsgesetz für alle Schäden, die durch die Benutzung seines fehlerhaften Produkts an anderen Sachen des Verbrauchers entstanden sind. Neben dem Hersteller eines Produkts, z. B. einer Kaffeerösterei, haftet aber auch derjenige, der sich durch Anbringen seines Namens oder seines Warenzeichens als Hersteller dieses Produkts ausgibt. Wer ein fremdes Produkt lediglich vertreibt, haftet jedoch nicht.
Von einem Produktfehler spricht man, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Enthält ein Produkt beispielsweise Verunreinigungen, so handelt es sich um einen sogenannten Fabrikationsfehler.
Entsteht nun infolge eines fehlerhaften Produkts an anderen Sachen des Verbrauchers ein Schaden, muss der Hersteller hierfür auch ohne Verschulden einstehen. Allein die Tatsache, dass er ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht hat, lässt seine Haftung entstehen. Handelt es sich jedoch um einen Sachschaden, so muss der Geschädigte Schäden bis zu einer Höhe von 500 € selbst tragen. Das Produkthaftungsgesetz will nämlich nur Schäden in größerem Umfang behandeln.
Neben der Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz kann auch eine Haftung aus sogenannter unerlaubter Handlung bestehen. Hiernach haftet der tatsächliche Hersteller des Produkts sowie derjenige, der sich als Hersteller ausgibt für alle Schäden, die der Verbraucher durch Benutzung des fehlerhaften Produkts an anderen Sachen erlitten hat. Im Unterschied zum Produkthaftungsgesetz muss dem Hersteller jedoch ein Verschulden zur Last gelegt werden, z. B. eine Verletzung der Sorgfaltspflicht oder der Produktbeobachtungspflicht.
Der Geschädigte hat den Fehler, den Schaden und die Ursächlichkeit des Fehlers zu beweisen. Der Hersteller hat dagegen zu beweisen, dass er die ihm obliegende Sorgfalt hat walten lassen und dass ihm deshalb kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Kann er etwa nicht darlegen, dass er seinen Betrieb ordnungsgemäß organisiert hat, so gilt der Fehler als verschuldet.
Anders als bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht bei der Haftung aus unerlaubter Handlung auch keine Selbstbeteiligung des Geschädigten bei Sachschäden. Es ist also jeder Schaden, gleich welcher Höhe, zu ersetzen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Solche Schäden sind in der Regel über die Haftpflichtversicherung des Betriebes gedeckt. Tritt der Betrieb als Quasi-Hersteller des Produkts, z. B. durch Anbringen des Hoflogos auf der Verpackung, auf, kann er als Entgegenkommen an den Kunden den Schaden seiner Versicherung melden. Wenn sie den Schaden reguliert, zahlt die Versicherung aber nur den Zeitwert der beschädigten Sache.
Ist der Betrieb lediglich der Vertreiber des Produkts kann er seinem Lieferanten den Schaden melden und/oder den Kunden direkt an den Hersteller verweisen.
Unabhängig von der Rechtslage, sollte jeder Direktvermarkter abwägen, welche Folgen der Fall haben kann. Aus Imagegründen kann es sinnvoll sein, dem Kunden den Schaden zu ersetzen. Das hängt natürlich von der Höhe des Schadens ab. Grundsätzlich wird Kulanz von Kunden immer geschätzt und auch weitererzählt.
Ute Heimann (HOF direkt 4/2011)